Massnahmen Integration in der Sozialhilfe - Überblick AMI
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Integrationsmassnahmen als Sozialhilfeleistung
Sozialhilfe bezweckt neben der Existenzsicherung insbesondere auch die Förderung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Sozialhilfe setzt die aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Insbesondere kann verlangt werden, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und an Sprach-, Weiterbildungs- und Fortbildungskursen teilzunehmen (§ 148 Abs. 2 SG). Mit geeigneten Integrationsprogrammen sorgt die Sozialhilfe für die Förderung der beruflichen und sozialen Integration. Die Programmteilnahme basiert auf dem Prinzip der Gegenleistung und ist verbindlich. Fehlende Mitwirkung kann sanktioniert werden.
Für einen nicht unbedeutenden Teil der Hilfesuchenden sind aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen rein berufliche Integrationsmassnahmen entweder nicht angezeigt oder nicht möglich: Für sie sollen soziale Integrationsmassnahmen bereitstehen, welche eine Alltagsstruktur vermitteln und das Selbstbewusstsein der Betroffenen stärken.
Die Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen ist unentgeltlich. Die Kosten für Integrationsmassnahmen werden von der Sozialhilfe getragen und sind nicht rückerstattungspflichtig (§ 14 Abs. 4 SG).
Die Finanzierung von Integrationsmassnahmen ist subsidiärer Natur, insbesondere zu arbeitsmarktlichen bzw. beschäftigungspolitischen Massnahmen, solchen der Bildungsbehörden und jenen der Invalidenversicherung. Das bedeutet aber nicht, dass die Sozialhilfeorgane bei Personen, die Ansprüche gegenüber anderen Leistungserbringern haben, untätig bleiben sollen. Vielmehr ist in solchen Fällen häufig eine interdisziplinäre Zusammenarbeit gefragt.
2. Programmlandschaft im Kanton Solothurn
2.1. Ausgangslage und Auftrag
Die Sozialhilfeorgane haben dafür zu sorgen, dass den Hilfesuchenden geeignete, den lokalen und kantonalen Gegebenheiten angepasste Massnahmen zur Verfügung stehen oder solche vermittelt werden. Geeignet ist eine Massnahme, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der hilfesuchenden Person angemessen ist, die deren soziale und berufliche Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen Ausschluss verhindert.
Um den unterschiedlichen Lebenslagen der Betroffenen gerecht zu werden, muss eine breite Palette von Massnahmen angeboten werden. Berufliche Integration beginnt mit Sozialkompetenzen wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Engagement, Lernbereitschaft, Beziehungsfähigkeit usw.
Berufliche und soziale Integration haben in den letzten Jahren in der Sozialhilfe einen zentralen Stellenwert erhalten.
Die Angebote der sozialhilferechtlichen Arbeitsmarktintegration (AMI) im Kanton Solothurn ermöglichen eine qualitativ hochstehende, nachhaltige und kostengünstige Förderung. Um die Qualität der Angebote zu gewährleisten, hat der Kanton Solothurn Anbietende von Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogrammen akkreditiert. Das AGS beaufsichtigt die akkreditierten Organisationen und führt eine Wirkungsmessung durch.
Beschäftigung 1 | Soziale Integration, regelmässige Tagesstruktur, sinnstiftende Beschäftigung, Gegenleistungsprinzip, niederschwellige Deutschkurse |
Beschäftigung 2 | Vorbereitung auf Qualifizierung, regelmässige Tagesstruktur, sinnstiftende Beschäftigung, Gegenleistungsprinzip, Erlernen der Normen und Werte des CH-Arbeitsmarktes, niederschwellige Deutschkurse |
Qualifizierung | Arbeitseinsätze im regulären oder im zweiten Arbeitsmarkt mit dem Ziel Eintritt in den 1. Arbeitsmarkt. Vermitteln von beruflichen Qualifikationen und Schlüsselkompetenzen inkl. Bewerbungsunterstützung, niederschwellige Deutschkurse |
integration.arbeit Supported Employment | Direkte Qualifizierung in Betrieben des 1. Arbeitsmarkts. Die Teilnehmenden und die Betriebe werden durch ein Job-Coaching unterstützt und begleitet. Die Programme werden von den Gemeindewerken (Oltech, Regiomech und Netzwerk) durchgeführt. |
Jugendprogramm | Arbeitseinsätze im regulären oder im zweiten Arbeitsmarkt mit dem Ziel Ausbildung. Nachholbildung, Bildung jugendspezifischer Themen, vermitteln von beruflichen Qualifikationen und Schlüsselkompetenzen inkl. Bewerbungsunterstützung, niederschwellige Deutschkurse |
Coaching | Ergänzend zu qualifizierenden Programmen oder als alleinstehende Massnahme mit dem Ziel 1. Arbeitsmarkt/Ausbildung, Abklärung der Situation |
Traumaprogramm | Soziale Integration, regelmässige Tagesstruktur, sinnstiftende Beschäftigung zur Unterstützung der Traumabewältigung, Triage/Zusammenarbeit mit Spezialisten, persönliche und gesundheitliche Stabilisierung |
Suchthilfe Stundenlohn | Soziale Integration, regelmässige Tagesstruktur, sinnstiftende Beschäftigung |
Teillohnmodell | Arbeitseinsatz gemäss individueller Leistungsfähigkeit gegen Erhalt eines Teillohnes, Anschlusslösung zur Beschäftigung 1 oder 2 |
3. Weitere Integrationsmassnahmen
3.1. Arbeitsmarktfähige Personen
Im Rahmen der Umsetzung der vom Volk gutgeheissenen Masseneinwanderungsinitiative wurde per 1. Juli 2019 der Inländervorrang umgesetzt. Die Sozialhilfe und das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) haben sich dabei im Kanton Solothurn darauf geeinigt, dass arbeitsmarktfähige Personen in der Sozialhilfe die Leistungen der RAV in Anspruch nehmen können. Neben der beraterischen Unterstützung und Vermittlung durch die Personalvermittler und Personalvermittlerinnen der RAV gehören dazu insbesondere auch die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen. Die Zuweisung erfolgt ausschliesslich durch die RAV. Die Finanzierung erfolgt je hälftig durch das seco und die Sozialhilfe.
Die Arbeitsmarktfähigkeit wird von den Sozialregionen vor der Zuweisung an die RAV anhand eines verbindlichen Kriterienkatalogs geprüft.
3.2. Kommunale Beschäftigungseinsätze
Beschäftigungseinsätze sind insbesondere in folgenden Bereichen möglich: Sozial- und Gesundheitswesen, Natur- und Umweltschutz, Gemeindeinfrastruktur, Landwirtschaft, Familien- und Nachbarschaftshilfe, Denkmalpflege, Katastrophenhilfe und unter Umständen auch im Handwerk und Gastgewerbe sowie im Verkehrswesen. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeiten so gewählt werden, dass sie zu keiner Konkurrenzierung des privatwirtschaftlichen und staatlichen Arbeitsmarkts führen. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Betroffenen während ihres Arbeitseinsatzes am Arbeitsort begleitet und entsprechend ihrer Fähigkeiten gefördert werden.
Sonderregelungen Asyl
Asylsuchende, Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene können grundsätzlich in alle arbeitsmarktlichen Integrationsangebote zugewiesen werden. Asylsuchende in einem hängigen Verfahren können nur zugewiesen werden, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bleiberecht erhalten werden. Massgebend ist die jeweils aktuelle Länderliste des SEM (Bleiberecht >50%).
Soziale Kurzeinsätze
Ein sozialer Kurzeinsatz kann von AS, VA oder VA7+ in folgenden Sparten geleistet werden:
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Privatgärten
Die Einsatzdauer beschränkt sich pro Person auf maximal 120 Tage innerhalb von 12 Monaten. Die Entschädigung darf Fr. 400.00 pro Monat nicht übersteigen. Es muss sich um eine Arbeit handeln, für die man üblicherweise keine Arbeitskraft einstellt.
Soziale Kurzeinsätze werden von den Auftraggebenden mit Fr. 12.00 / Std. entschädigt. Der Asylsuchende erhält Fr. 4.00 / Std., jedoch maximal Fr. 400.00 Monat. Abrechnungsmodalitäten siehe Kapitel «Rechnungswesen».