Beträge für den Grundbedarf

Erläuterungen

1.         Anwendung der in den SKOS-Richtlinien festgelegten Beträge

Die Beträge für den Grundbedarf sind grundsätzlich in den SKOS-Richtlinien (C.3.1 Abs. 1bis) festgelegt. Es ist allerdings zu beachten, dass ein jeweils von der SKOS vorgenommener Teuerungsausgleich im Kanton Solothurn erst zur Anwendung kommt, wenn der Regierungsrat nach Anhörung der Einwohnergemeinden diesen beschlossen hat (§ 93 Abs. 1ter SV).

Nach § 156 Abs. 1 SG richtet sich die Sozialhilfe für Personen mit Status S, N und VA nach den Bestimmungen des Bundesrechts und den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln. Für Personen mit Status S, N und VA wird der tarifliche Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet (vgl. § 93 Abs. 2 Sozialverordnung [SV; BGS 8310.2]). Der Regierungsrat hat die Ansätze des Grundbedarfs (GBL) für die erwähnten Personengruppen auf 80% des GBL gem. Richtlinien der SKOS festgelegt.

2.         Ab 1. Januar 2023 gültige Pauschalen für den Grundbedarf

Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 (RRB 2023/59) die von der SKOS empfohlene ausserordentliche Teuerungsanpassung des Grundbedarfes in der Sozialhilfe beschlossen. Die folgenden Beträge sind ab 1. Januar 2023 gültig:

Haushaltgrösse

Pauschale in Franken

Pauschale in Franken pro Person

1 Person

Fr. 1031.--

Fr. 1031.--

2 Personen

Fr. 1577.--

Fr. 789.--

3 Personen

Fr. 1918.--

Fr. 639.--

4 Personen

Fr. 2206.--

Fr. 552.--

5 Personen

Fr. 2495.--

Fr. 499.--

Pro weitere Person

plus Fr. 209.—

 

Bei Personen im gleichen Haushalt mit unterschiedlichen Dossiers wird die Pauschale in Franken pro Person verwendet und auf den nächsten Franken gerundet (SKOS-RL C.3.1. Abs. 4).  

Sonderregelungen Asyl

Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 (RRB-Nr.2023/155) hat der Regierungsrat die überarbeiteten Richtlinien über die Bemessung der Sozialhilfe für asyl - und schutzsuchende sowie vorläufig aufgenommene Personen genehmigt. Die neuen Richtlinien werden per 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.

Ab 1. Juli 2023 gelten folgende Unterstützungsansätze:

1.         Unterbringung in Individualunterkünften

Sozialhilfeabhängige Personen mit Status S, N und VA haben keine Niederlassungsfreiheit und werden von den Gemeinden in gemeindeeigenen oder gemieteten Wohnungen untergebracht. In der Praxis wird vor allem den Familien ermöglicht, in einer Wohnung ohne weitere Personen zu leben (Individualunterkunft). Die Stromkosten werden aus dem Grundbedarf finanziert und nicht zusätzlich entschädigt.

Anzahl Personen

GBL

GBL / Person

1

Fr. 825.-

Fr. 825.-

2

Fr. 1'262.-

Fr. 631.-

3

Fr. 1'534.-

Fr. 511.-

4

Fr. 1'765.-

Fr. 441.-

5

Fr. 1'996.-

Fr. 399.-

Pro weitere Person

Fr. 167.-

 

2.         Unterkunft mit mehreren Unterstützungseinheiten

Wenn mehrere Unterstützungseinheiten in einer Unterkunft zusammenleben, bilden sie eine Zweck-Wohngemeinschaft. Der GBL wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt und bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende Grundbedarf wird um 20% reduziert (Abzug Zweck-WG gem. SKOS-RL Kap. C.3.2. Abs. 2.). Die Stromkosten werden aus dem Grundbedarf finanziert und nicht zusätzlich entschädigt.

 

Anzahl Personen in Unterstützungseinheit

GBL Basis

WG-Abzug

GBL

GBL / Person

1

Fr. 825.-

20%

Fr. 660.-

Fr. 660.-

2

Fr. 1'262.-

20%

Fr. 1'010.-

Fr. 505.-

3

Fr. 1'534.-

20%

Fr. 1'227.-

Fr. 409.-

4

Fr. 1'765.-

20%

Fr. 1'412.-

Fr. 353.-

5

Fr. 1'996.-

20%

Fr. 1'597.-

Fr. 319.-

 

3.         Verwandtenunterbringung

Personen mit Status S, N und VA, welche bei Verwandten untergebracht werden, bilden mit diesen eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. Der Grundbedarf berechnet sich in diesen Situationen nach dem Prinzip der Kopfquotenteilung (SKOS-RL C.3.1.). Als rechnerische Basis gelten die vorerwähnten Beträge für den GBL.

Die Wohnkosten bemessen sich nach dem Kopfquotenprinzip. Für asyl- und schutzsuchende Personen, welche bei nicht sozialhilfeabhängigen nahen Verwandten (Eltern, Grosseltern, Kinder und Geschwister) leben, werden keine Wohnkosten angerechnet.

4.         Gastfamilien

Personen mit Status S, N und VA, welche in einer Gastfamilie leben, bilden mit diesen normalerweise eine Zweckwohngemeinschaft. Der GBL bemisst sich nach der Grösse der Unterstützungseinheit und wird um 20% gekürzt. Als rechnerische Basis gelten die vorerwähnten Beträge für den GBL.

Anzahl Personen

GBL Basis

WG-Abzug

GBL / Monat

GBL / Person

1

Fr. 825.-

20%

Fr. 660.-

Fr. 660.-

2

Fr. 1'262.-

20%

Fr. 1'010.-

Fr. 505.-

3

Fr. 1'534.-

20%

Fr. 1'227.-

Fr. 409.-

4

Fr. 1'765.-

20%

Fr. 1'412.-

Fr. 353.-

5

Fr. 1'996.-

20%

Fr. 1'597.-

Fr. 319.-