Grundbedarf für den Lebensunterhalt - Zusammensetzung und Zweck
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Ziel und Zweck des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen, welche allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben, zusteht.
1.1. Äquivalenzskala
Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Dazu wurde die SKOS-Äquivalenzskala entwickelt. Ausgehend vom Haushalt mit einer Person wird der analoge Gleichwert (= das Äquivalent) für den Mehrpersonenhaushalt errechnet. Die SKOS-Äquivalenzskala ist seit Jahren erprobt und entspricht den Ergebnissen der nationalen Verbrauchsstatistik. Sie hält auch internationalen Vergleichen stand. Die unterschiedliche Verbraucherstruktur von Kindern und Erwachsenen ist im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich.
1.2. Ziel der Pauschalbeiträge
Die Pauschalbeträge ermöglichen es unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Ist eine unterstützte Person dazu nicht in der Lage, trifft die zuständige Stelle geeignete Massnahmen (z.B. Budgetberatung, wöchentliche Auszahlung etc.).
2. SKOS-Warenkorb
Beim SKOS-Warenkorb handelt es sich um die Zusammensetzung der im GBL enthaltenen Ausgabenpositionen. Diese sowie die Höhe des GBL entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, d.h. der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen. Auf diese Weise wird statistisch abgesichert, dass die Lebensunterhaltskosten von Unterstützten einem Vergleich mit den Ausgaben nicht unterstützter Haushaltungen, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhalten. Der GBL stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Er darf grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet um einen bestimmten Prozentsatz unterschritten werden.
Die Gewichtung der einzelnen Positionen darf nicht dazu verwendet werden darf, die Dispositionsfreiheit der unterstützten Personen einzuschränken.
Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind die Kosten für die folgenden Auslagen (mit der im SKOS-Warenkorb vorgesehenen Gewichtung in Prozenten) enthalten:
Warengruppe | Gewichtung in % |
---|---|
Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Nahrungsmittel zuhause, Zuhause und auswärts eingenommene alkoholfreie und alkoholische Getränke, Tabakwaren | 41.3 |
Bekleidung und Schuhe Alltags-, Sport-und Arbeitskleider, Schuhe | 9.8 |
Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.), ohne Wohnnebenkosten | 4.7 |
allgemeine Haushaltsführung | 4.2 |
Persönliche Pflege | 9.6 |
Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr) | 6.1 |
Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV | 8.8 |
Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung | 13.3 |
Übriges | 2.2 |
Total = Grundbedarf für den Lebensunterhalt | 100.00 |
Sonderregelungen Asyl
Gemäss § 152 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfe nach den Richtlinien der SKOS. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen. Gemäss § 93 Abs. 2 SV wird bei asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen der tarifliche Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet. Der Regierungsrat hat die entsprechenden Unterstützungsrichtlinien erlassen (RRB 2023/155)
Praxishilfen
Berechnung des Grundbedarfs nach Haushaltsgrösse entsprechend der prozentualen Gewichtung der einzelnen Warengruppen auf der Basis des aktuell gültigen Grundbedarfs:
Gewichtung | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
41.3% | Fr. 425.80 | Fr. 651.30 | Fr. 792.13 | Fr. 911.08 | Fr. 1030.44 |
9.8% | Fr. 101.04 | Fr. 154.55 | Fr. 187.96 | Fr. 216.19 | Fr. 244.51 |
4.7% | Fr. 48.46 | Fr. 74.12 | Fr. 90.15 | Fr. 103.68 | Fr. 117.27 |
4.2% | Fr. 43.30 | Fr. 66.23 | Fr. 80.56 | Fr. 92.65 | Fr. 104.79 |
9.6% | Fr. 98.98 | Fr. 151.39 | Fr. 184.13 | Fr. 211.78 | Fr. 239.52 |
6.1% | Fr. 62.89 | Fr. 96.20 | Fr. 117.00 | Fr. 134.57 | Fr. 152.20 |
8.8% | Fr. 90.73 | Fr. 138.78 | Fr. 168.78 | Fr. 194.13 | Fr. 219.56 |
13.3% | Fr. 137.12 | Fr. 209.74 | Fr. 255.09 | Fr. 293.40 | Fr. 331.84 |
2.2% | Fr. 22.68 | Fr. 34.69 | Fr. 42.20 | Fr. 48.53 | Fr. 54.89 |
100.0% | Fr.1031.00 | Fr. 1577.00 | Fr. 1918.00 | Fr. 2206.00 | Fr. 2495.00 |