Grundbedarf für junge Erwachsene
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Definition „Junge Erwachsene“
Als junge Erwachsene gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr.
2. Grundsatz
Junge Erwachsene erhalten nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, welche ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen (§ 93 Abs. 1bis SV).
3. Grundbedarf für junge Erwachsene im Haushalt der Eltern
Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern wohnen, werden nach den Prinzipien für familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt. Sie erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhalts den auf sie anteilmässig anfallenden Grundbedarf (Gesamtgrundbedarf geteilt durch Anzahl der im Haushalt lebenden Personen = Kopfquote). Dieser Betrag wird nicht gekürzt.
4. Grundbedarf und Wohnkosten für junge Erwachsene mit eigenem Haushalt
4.1. Vorliegen von zwingenden Gründen für die Führung eines eigenen Haushalts
Wenn aus zwingenden Gründen ausnahmsweise die Führung eines eigenen Haushaltes anerkannt wird, erhalten junge Erwachsene den um 20% gekürzten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (§ 93 Abs. 1bis Bst. a SV).
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 31. Januar 2023 (RRB 2023/59) die ausserordentliche Teuerungsanpassung des Grundbedarfes in der Sozialhilfe beschlossen. Die neuen Beträge für junge Erwachsene werden entsprechend ab 1. Januar 2023 wie folgt angepasst:
Haushaltgrösse | Pauschale in Franken | Pauschale in Franken pro Person |
1 Person | Fr. 825.00 | Fr. 825.00 |
2 Personen | Fr. 1262.00 | Fr. 631.00 |
3 Personen | Fr. 1534.00 | Fr. 511.00 |
4 Personen | Fr. 1765.00 | Fr. 441.00 |
5 Personen | Fr. 1996.00 | Fr. 399.00 |
pro weitere Person | Fr. 167.00 |
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Die Wohnkosten werden grundsätzlich nur bis zur Hälfte des ortsüblichen Mietzinses vergütet. Dieser Kostenrahmen kann überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum in diesem Preissegment verfügbar ist (§ 93 Abs. 1bis Bst. b SV).
Bei zwingenden Gründen gelangen in Zweck-Wohngemeinschaften ebenfalls die um 20% gekürzten Ansätze des Grundbedarfs zur Anwendung. Der Ansatz richtet sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit und nicht nach der gesamten Anzahl Mitglieder der Zweck-Wohngemeinschaft (vgl. SKOS-Richtlinien C.3.2 Abs. 2). Auf den für Zweck-Wohngemeinschaften vorgesehene zusätzliche Abzug von 10% ist zu verzichten.
4.2 Fehlen von Gründen zur Führung eines eigenen Haushalts
Liegen keine anerkannten Gründe für die Führung eines eigenen Haushalts vor, sind die betroffenen Personen auflageweise anzuhalten, (wieder) zu ihren Eltern zu ziehen. Das Verfahren entspricht jenem bei überhöhten Wohnkosten. Wenn Missbräuchlichkeit vorliegt, können Mietkosten von Beginn weg auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden (§ 93 Abs. 1 Bst. b SV).
Sonderregelungen Asyl
Gemäss § 152 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfe nach den Richtlinien der SKOS. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen. Gemäss § 93 Abs. 2 SV wird bei asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen der tarifliche Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet. Der Regierungsrat hat die entsprechenden Unterstützungsrichtlinien erlassen (RRB 2023/155)