Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Stationäre Einrichtungen
Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken, Rehabilitationszentren und Ähnliches verstanden. Auch Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohngemeinschaften können unter diesem Begriff zusammengefasst werden.
2. Pauschale für Personen in stationären Einrichtungen
Gemäss SKOS-Richtlinien (C.3.2, Erläuterung d) haben die Kantone im Geltungsbereich der Ergänzungsleistungen zur Alters,- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) zu regeln, welcher Betrag bei Personen in stationären Einrichtungen für persönliche Auslagen anerkannt wird. Die Höhe dieser Pauschale soll nach der körperlichen und geistigen Mobilität abgestuft werden. Zudem ist der Situation Jugendlicher und junger Erwachsener besonders Rechnung zu tragen.
Im Kanton Solothurn erhalten Personen in stationären Einrichtungen für persönliche Auslagen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien einen Beitrag von monatlich maximal Fr. 300.00 (§ 93 Abs. 1 Bst. n SV).
3. Vorübergehende Aufenthalte in stationären Einrichtungen
Bei Personen, die vorübergehend in stationären Einrichtungen wie Spitälern oder Rehabilitationszentren weilen müssen, besteht die Praxis, den Grundbedarf in der Regel nach ca. 14 Tagen angemessen zu kürzen. Dabei sind die individuellen Lebensumstände sowie Art und voraussichtliche Dauer des stationären Aufenthalts zu beachten. Statt den Grundbedarf zu kürzen, könnte mit dem Klienten bzw. der Klientin auch die Vereinbarung getroffen werden, dass er bzw. sie sämtliche mit dem Aufenthalt verbundenen Nebenauslagen selber übernimmt (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 6/2002, S. 94).
Der Grundbedarf ist auf der Basis des Warenkorbs der SKOS um folgende (gerundete) Beträge / Monat zu kürzen:
1 Personenhaushalt Fr. 15.00 / Tag
2 Personenhaushalt Fr. 10.00 / Tag / Person
3 Personenhaushalt Fr. 8.00 / Tag / Person
4 Personenhaushalt Fr. 7.00 / Tag / Person
Sonderregelungen Asyl
Personen aus dem Asylbereich haben Anspruch auf einen monatliche Pauschale von Fr. 240.00, wenn sie sich in einer stationären Einrichtung aufhalten. Der Betrag errechnet sich in Anlehnung an RRB Nr. 2023/155 vom 31.01.2023 wonach der Grundbedarf bei Asylsuchenden um 20% gekürzt wird.