Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Stationäre Einrichtungen
Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken, Rehabilitationszentren und Ähnliches verstanden. Auch Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohngemeinschaften können unter diesem Begriff zusammengefasst werden.
2. Pauschale für Personen in stationären Einrichtungen
Gemäss SKOS-Richtlinien (C.3.2, Erläuterung d) haben die Kantone im Geltungsbereich der Ergänzungsleistungen zur Alters,- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) zu regeln, welcher Betrag bei Personen in stationären Einrichtungen für persönliche Auslagen anerkannt wird. Die Höhe dieser Pauschale soll nach der körperlichen und geistigen Mobilität abgestuft werden. Zudem ist der Situation Jugendlicher und junger Erwachsener besonders Rechnung zu tragen.
Im Kanton Solothurn erhalten Personen in stationären Einrichtungen für persönliche Auslagen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien einen Beitrag von monatlich maximal Fr. 300.00 (§ 93 Abs. 1 Bst. n SV).
3. Vorübergehende Aufenthalte in stationären Einrichtungen
Bei Personen, die vorübergehend in stationären Einrichtungen wie Spitälern oder Rehabilitationszentren weilen müssen, wird der reguläre Grundbedarf weiter ausgerichtet. Personen in einem Ein-Personen-Haushalt haben die Rechnung des Spitalkostenbeitrags selbst zu finanzieren, da in dieser Zeit keine Essensauslagen durch den Grundbedarf finanziert werden müssen.
Bei Unterstützungseinheiten von mehr als einer Person, wäre mit einer Verrechnung des Spitalkostenbeitrages auch die Grundsicherung Dritter betroffen. Aus diesem Grund sind Spitalkostenbeiträge bei Mehrpersonenhaushalten immer zusätzlich zum Grundbedarf zu übernehmen (vgl. ZESO Praxisbeispiel 02/2012, 2024 durch SKOS aktualisiert 2012_Zeso02_Praxisbeispiel_Spitalbeitraege_RL-V24.pdf).
3.1 Personen mit reduziertem Grundbedarf
Einpersonenhaushalte, die den Spitalkostenbeitrag selbst finanzieren müssen, wenden dafür ungefähr 45% ihres Grundbedarfes auf. Bei Personen mit einem reduzierten Grundbedarf ist vorgesehen, dass sie ebenfalls einen Anteil an der Spitalkostenbeitrag leisten, der 45% von ihrem reduzierten Grundbedarf beträgt (zum Beispiel bei jungen Erwachsenen, Personen mit WG-Abzug, Personen im Asylwesen). Empfohlen werden deswegen folgende Beträge:
| Ansatz für reduzierten Grundbedarf für 1-Personenhaushalt | GBL-Anteil Spitalkostenbeitrag pro Tag (45% des GBL-Ansatzes geteilt durch 30.5 Tage) |
|---|---|
| CHF 928.- pro Monat | CHF 14.- pro Tag |
| CHF 825.- pro Monat | CHF 12.- pro Tag |
| CHF 660.- pro Monat | CHF 10.- pro Tag |
Sonderregelungen Asyl
Personen aus dem Asylbereich haben Anspruch auf einen monatliche Pauschale von Fr. 240.00, wenn sie sich in einer stationären Einrichtung aufhalten. Der Betrag errechnet sich in Anlehnung an RRB Nr. 2023/155 vom 31.01.2023 wonach der Grundbedarf bei Asylsuchenden um 20% gekürzt wird.