Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen

Erläuterungen

1. Stationäre Einrichtungen

Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken, Rehabilitationszentren und Ähnliches verstanden. Auch Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohngemeinschaften können unter diesem Begriff zusammengefasst werden.

2. Pauschale für Personen in stationären Einrichtungen

Gemäss SKOS-Richtlinien (C.3.2, Erläuterung d) haben die Kantone im Geltungsbereich der Ergänzungsleistungen zur Alters,- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) zu regeln, welcher Betrag bei Personen in stationären Einrichtungen für persönliche Auslagen anerkannt wird. Die Höhe dieser Pauschale soll nach der körperlichen und geistigen Mobilität abgestuft werden. Zudem ist der Situation Jugendlicher und junger Erwachsener besonders Rechnung zu tragen.

Im Kanton Solothurn erhalten Personen in stationären Einrichtungen für persönliche Auslagen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien einen Beitrag von monatlich maximal Fr. 300.00 (§ 93 Abs. 1 Bst. n SV).

3. Vorübergehende Aufenthalte in stationären Einrichtungen

Bei Personen, die vorübergehend in stationären Einrichtungen wie Spitälern oder Rehabilitationszentren weilen müssen, wird während der ersten 14 Tage der reguläre Grundbedarf ausgerichtet. Wenn für Personen in einem Einpersonenhaushalt nach 14 Tagen weiterhin der reguläre Grundbedarf ausgerichtet wird, kann erwartet werden, dass die Person die Rechnung des Spitalkostenbeitrags selbst finanziert, da in dieser Zeit keine Essensauslagen durch den Grundbedarf finanziert werden müssen.

Bei Unterstützungseinheiten von mehr als einer Person wäre mit einer Verrechnung des Spitalkostenbeitrages auch die Grundsicherung Dritter betroffen. Aus diesem Grund sind Spitalkostenbeiträge bei Mehrpersonenhaushalten immer zusätzlich zum Grundbedarf zu übernehmen (vgl. ZESO Praxisbeispiel 02/2012, 2024 durch SKOS aktualisiert).

 

Sonderregelungen Asyl

Personen aus dem Asylbereich haben Anspruch auf einen monatliche Pauschale von Fr. 240.00, wenn sie sich in einer stationären Einrichtung aufhalten. Der Betrag errechnet sich in Anlehnung an RRB Nr. 2023/155 vom 31.01.2023 wonach der Grundbedarf bei Asylsuchenden um 20% gekürzt wird.