Krankenversicherungsprämien
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Grundsatz
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen (siehe auch SKOS-Richtlinien B.5). Prämien für Zusatzversicherungen werden nur ausnahmsweise von der Sozialhilfe übernommen, wenn z.B. eine gesundheitliche Situation vorliegt, deren Behandlungskosten ohne Übernahme der Zusatzversicherungsprämien teurer zu stehen kommt.
2. Berücksichtigung der obligatorischen Krankenversicherungsprämien bei der materiellen Grundsicherung
Auch wenn die Krankenversicherungsprämien keine Sozialhilfe darstellen, sind sie bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung und damit der Prüfung, ob eine Person bedürftig ist und einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, zu berücksichtigen. Dabei müssen die effektiv anfallenden Prämien in die Bedarfsberechnung einbezogen werden, die Berücksichtigung einer Pauschale, wie es etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen üblich ist, ist nicht zulässig.
Resultiert aus der Bedarfsberechnung ein Anspruch auf Sozialhilfe, so haben die betroffenen Personen Anspruch auf die Übernahme ihrer KVG-Prämien durch die individuelle Prämienverbilligung, maximal aber in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie. Personen, die neu Sozialhilfe beziehen und deren Prämien höher sind als die kantonale Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt (§ 71 Abs. 3 SV). Die Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kredit Prämienverbilligung des Kantons belastet. Die Sozialhilfe meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. und der AGS-Nr. der unterstützten Person.
3. Bezahlung der Prämien
Die Krankenversicherungsprämien, die den Kanton Solothurn betreffen, dürfen nicht über die öffentliche Sozialhilfe finanziert werden. Wenn eine Person im Kanton Solothurn Sozialhilfe bezieht, die Prämienverbilligung aber in einem anderen Kanton beantragen muss, dann kann die Differenz über die Sozialhilfe übernommen und im Lastenausgleich abgerechnet werden.
Die Prämienverbilligung wird von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn direkt an die Krankenversicherer überwiesen. Die Anmeldung von Personen, welche Sozialhilfe beziehen, erfolgt durch die Sozialregionen.
4. Prämien für Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen
Prämien für Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dies im Interesse der Sozialhilfe liegt. Die Übernahme der Prämien ist sinnvoll, wenn dadurch ein Ersatzeinkommen gesichert werden kann, welches höher ist als die Prämien.
Sonderregelungen Asyl
Personen im Asylverfahren (Status N) haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Ebenfalls keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben vorläufig aufgenommene Asylsuchenden (Status F 7-). Die Prämien für diese Personen werden über die Asylsozialhilfe finanziert. Die Administration wird vom AGS zentral erledigt. Mit der Anerkennung als Flüchtling erfolgt der Wechsel in die Einzelversicherung. Die Anmeldung der Prämienverbilligung ist Sache der Sozialregionen.