Zahnbehandlungskosten

Erläuterungen

1. Allgemeines

Zahnärztliche Behandlungen gehören zum garantierten sozialen Existenzminimum. Sie sind als grundversorgende situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, wenn die Behandlung nötig ist und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgt. Vor Behandlungsbeginn ist ein Kostenvoranschlag einzuholen. Notfallmässige Schmerzbehandlungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die Kosten für Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von mehr als sechs Monaten und nur zum sozialversicherungsrechtlichen Taxpunktwert übernommen werden. Generell kann ein Selbstbehalt von maximal 10% pro Person und abgeschlossener Behandlung erhoben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als 1'000 Franken, ist immer die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.

2. Voraussetzung für die Finanzierung einer Zahnbehandlung

2.1.      Notfall- oder Schmerzbehandlungen

Notfallbehandlungen sind ihrer Natur entsprechend nicht planbar und können deshalb ohne vorgängige Kostengutsprache durchgeführt werden. Behandlungsziel ist es, die betroffene Person schmerzfrei und kaufähig zu machen. Dies kann mit einfachen, teilweise provisorischen Mitteln erreicht werden.

2.2.      Planbare Behandlungen und Zahnsanierungen

Notwendige Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Für planbare oder über die Behebung des Notfalls hinausgehende Behandlungen ist immer ein Kostengutsprachegesuch inkl. Kostenvoranschlag einzureichen.

Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht z.B. in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und der zur Erhaltung der Kaufähigkeit nötigen Zahnlückenversorgung mit (teil)-prothetischen Methoden (v.a. Modellguss). Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung.

Kosten für planbare Zahnbehandlungen und einfache Sanierungen werden erst nach einer Bezugsdauer von mindestens 6 Monaten übernommen.

2.3       Schulzahnpflege

Im Kanton Solothurn sorgen die Gemeinden für regelmässige Schulzahnpflege. Sie übernehmen die Kosten für die vorbeugende Zahnpflege und die jährlichen, obligatorischen Reihenuntersuchungen. Reihenuntersuchungen, die nicht durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin durchgeführt werden, müssen die Erziehungsberechtigten selber bezahlen.

Kindern aus Familien, die Sozialhilfe beziehen, ist zuzumuten, die Dienstleistungen des Schulzahnarztes oder der Schulzahnärztin zu nutzen. Kostengutsprachegesuche für Behandlungen bei privaten Zahnärzten sind von der Sozialbehörde im Normalfall abzulehnen. Für weitere Informationen zur Schulzahnpflege, siehe Beitrag Schulzahnpflege und kieferorthopädische Behandlung.

3. Behandlung von Patientinnen und Patienten mit speziellen Bedürfnissen

3.1.      Patientinnen und Patienten mit besonderen Bedürfnissen

Bei Patientinnen und Patienten mit massiven Ängsten, mit Behinderungen, Suchtproblemen etc. können im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung Mehraufwände entstehen (Tarifposition 4025 der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft). So kann sich beispielsweise die Beratung, die Erläuterung der geplanten Vorgehensweise oder die Behandlung selber sehr viel aufwändiger gestalten als üblich. In solchen Fällen kommt die SSO-Tarifposition 4025 zur Anwendung. Die Indikation für solche Mehraufwände ist von der behandelnden Zahnärztin bzw. dem behandelnden Zahnarzt zu stellen. Im Kostenvoranschlag ist eine nachvollziehbare Begründung für den sich abzeichnenden Mehraufwand anzubringen. Ausserdem muss der Mehraufwand beziffert sein. Im Zweifelsfall kann ein ärztliches Zeugnis (Hausarzt, Psychiater) eingefordert werden.

3.2.      Behandlungen unter Narkose

Ausnahmsweise müssen Zahnbehandlungen unter Narkose durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um eine sehr aufwändige und kostenintensive Behandlungsmethode, für die in der Regel ein ärztliches Zeugnis (Hausarzt, Psychiater) notwendig ist. Ob eine Indikation für die Behandlung unter Narkose vorliegt, ist von der behandelnden Zahnärztin bzw. dem behandelnden Zahnarzt zu beurteilen. Wo eine solche notwendig ist, ist neben dem Kostenvoranschlag für die zahnärztliche Behandlung zusätzlich ein detaillierter Kostenvorschlag für die Narkose einzureichen.

3.3 Zahnversicherungen für Kinder

Zahnversicherungen für Kinder können übernommen werden, wenn es den Zielen der Sozialhilfe dient.

Sonderregelungen Asyl

Personen in der Nothilfe haben gemäss RRB 2007/2002 vom 27. November 2007 lediglich Anspruch auf Notfallbehandlungen.