Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Übernahme von Franchise und Selbstbehalten
Die den Versicherten in Rechnung gestellten Kosten für Franchise und Selbstbehalte, die so genannten Kostenbeteiligungen, sind bei Sozialhilfe beziehenden Personen von der Sozialbehörde zu übernehmen. Sie gelten im Gegensatz zu den Prämien für die obligatorische Krankenversicherung als Sozialhilfeleistungen.
Gleiches gilt für Selbstbehalte, die über die üblichen 10 bzw. 20% der in Rechnung gestellten Kosten hinausgehen. So übernimmt die obligatorische Krankenversicherung beispielsweise nur einen Teil der Kosten für Brillengläser. Der verbleibende Teil, welcher normalerweise zu Lasten des Patienten bzw. der Patientin geht, wird von der Sozialhilfe übernommen.
Hingegen sind selbstgekaufte, nicht ärztlich verordnete Medikamente normalerweise im Grundbedarf enthalten.
2. fehlender Versicherungsschutz
Ist ausnahmsweise kein Versicherungsschutz gemäss KVG vorhanden, sind die Gesundheitskosten im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung von der Sozialhilfe zu übernehmen.
Sonderregelungen Asyl
Keine Sonderregelung. Die Gesundheitskosten für Asylsuchende (N) und vorläufig Aufgenommene Asylsuchende (F 7-) werden zentral vom AGS abgewickelt.