Leistungsreduktion zwecks Verrechnung

Erläuterungen

1. Allgemeines

Wurde eine Rückerstattung rechtskräftig beschlossen, kann die Forderung bei laufendem Sozialhilfebezug ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden (vgl. SKOS-Richtlinien E.4).

Verrechnungen mit nachträglich eingegangenen Leistungen Dritter (§ 153 SG) fallen nicht unter dieses Kapitel.

2. Voraussetzungen

Eine Verrechnung von Leistungen ist nur möglich, wenn:

  • die Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen und gleichartig sind (der Rückerstattungsanspruch muss also der zur Ausrichtung der laufenden Unterstützung zuständigen Gemeinde zustehen)
  • ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss und eine fällige Rückforderung vorliegen (die Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein)
  • die Verrechnung ausdrücklich erklärt worden ist und
  • die Forderung noch nicht verjährt ist.

3. Umfang und Dauer

In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien (F.2) in Verbindung mit § 164 Abs. 2ter lit. B SG, bei der Kürzung von Leistungen zu beachten wäre (maximal 30% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich allfällige Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge).     

Auch bei der Leistungskürzung infolge Verrechnung ist die Verhältnismässigkeit zu beachten. Insbesondere sind die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) zu berücksichtigen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.