Gesundheit / Folgekosten
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Bei der Klärung eines Anspruches auf krankheits- oder behinderungsbedingte Spezialauslagen kann sich die Sozialbehörde in vielen Fällen auf die Regelungen im Bereich der Ergänzungsleistungen abstützen.
Sind keine einschlägigen Empfehlungen zu finden, muss der Bedarf, der Umfang und die Art der Hilfe im Einzelfall geprüft werden. Im Zweifelsfall sind dazu Fachpersonen oder Fachstellen beizuziehen (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 2001 S. 137 f.). Die Sozialhilfe hat dabei die Möglichkeit, Sinn und Nutzen der beantragten krankheits- und behinderungsbedingten Sonderleistungen durch eine von ihr bezeichneten medizinischen Fachperson prüfen zu lassen (neuen § 148 Abs. 2 Bst. f SG).
Die Übernahme von krankheits- und behinderungsbedingten Folgekosten steht im weitgehenden Ermessen der Sozialbehörde. Es steht ihr auch frei, bei einem ausgewiesenen Bedarf nach geeigneten, kostengünstigeren Lösungen zu suchen.
Wer einen Anspruch auf krankheits- oder behinderungsbedingte Spezialauslagen geltend machen will, hat vorgängig bei der Sozialbehörde um Kostengutsprache zu ersuchen.
2. Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag
Erhält die unterstützte Person eine Hilflosenentschädigung, ist zu prüfen, ob die Finanzierung der beantragten Leistung aus diesen Mitteln erfolgen kann. Massgebend ist dabei einerseits die Zweckbindung der Hilflosenentschädigung. Sie wird ausgerichtet, um einer in der Gesundheit beeinträchtigten Person die für alltägliche Lebensverrichtungen oder für die persönliche Überwachung notwendige Hilfe zu finanzieren. Handelt es sich im konkreten Fall um eine Leistung, welche einem solchen Zweck dient, kann die unterstützte Person angehalten werden, die Kosten aus der Hilflosenentschädigung zu tragen. Dies allerdings nur, wenn die Hilflosenentschädigung im Unterstützungsbudget nicht als Einkommen angerechnet wird, und die Kosten der notwendigen Leistung den Betrag der Hilflosenentschädigung nicht übersteigen. Anderenfalls sind die Kosten bzw. im letzteren Fall die Mehrkosten zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Übernahme erfüllt sind.
Weitere Informationen zum Thema Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag befinden sich unter folgendem Handbucheintrag Anrechnung von Einkommen.
3. Leistungsarten
Als krankheits- oder behinderungsbedingte Folgekosten kommen insbesondere folgende Leistungen in Betracht:
3.1. Pflege- und Betreuungsleistungen
Pflege- und Betreuungskosten sind zu übernehmen, wenn eine unterstützte Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit Hilfe, Pflege oder Betreuung braucht. Dies gilt nicht nur für die Leistungen, die zuhause, sondern auch für Leistungen, die in einem Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium erbracht werden. Zu prüfen ist dabei, ob und in welchem Umfang die unterstützte Person auf Pflege und/oder Betreuung angewiesen ist, ob es sich bei der in Frage stehenden Leistung um eine sinnvolle und kostengünstige Lösung handelt und ob die Kosten nicht über die Krankenversicherung, allfällige Zusatzversicherungen, andere Sozialversicherungsleistungen oder aus weiteren Mitteln gedeckt werden können. Die ungedeckten Kosten sind als krankheits- oder behinderungsbedingte Folgekosten zu übernehmen.
Beantragt eine unterstützte Person die Übernahme von Kosten einer bei ihr angestellten Pflegeperson, ist Folgendes zu beachten:
- Bezieht die unterstützte Person eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit, ist die Notwendigkeit einer Betreuung oder Pflege ausgewiesen.
- Zu prüfen bleibt allerdings, ob die notwendige Pflege und Betreuung nicht durch Familiengehörige, anerkannte Spitex-Organisationen oder ähnliche Leistungserbringende gewährleistet werden kann.
- Ist dies nicht der Fall oder genügen diese Leistungen nicht, ist festzulegen, welcher Bedarf im konkreten Einzelfall benötigt wird und welchen Anforderungen die Pflegekraft zu genügen hat.
- Ist die Pflege und/oder Betreuung durch die angestellte (oder anzustellende) Person notwendig und angemessen und stellt sie eine sinnvolle Lösung dar, können die entsprechenden, nicht anderweitig gedeckten Kosten übernommen werden.
3.2. Tagesstrukturen
Kosten für Tagesstrukturen können beispielsweise anfallen, wenn ein behindertes Kind aufgrund der familiären Situation während des Tages oder während einigen Stunden pro Tag einer Fremdbetreuung bedarf. Aber auch bei erwachsenen Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kann die Nutzung einer Tagesstruktur sinnvoll sein. Auch hier sind Bedarf und Umfang der in Anspruch zu nehmenden Hilfe zu prüfen. Gegebenenfalls ist zur Finanzierung eine allfällige Hilflosenentschädigung beizuziehen. Sind Bedarf, Umfang und Nutzen des Besuchs einer Tagesstruktur ausgewiesen, können die ungedeckten Kosten als krankheits- und behinderungsbedingte Folgekosten übernommen werden. Besucht jedoch eine invalide Person eine nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) anerkannte Tagesstruktur, fällt eine Finanzierung des Aufenthalts aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe ausser Betracht. Denn das IFEG bestimmt, dass sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution zu beteiligen haben, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Die Finanzierung dieser Aufenthalte erfolgt über die Abteilung Soziale Organisationen und Sozialversicherungen im Amt für Gesellschaft und Soziales.
3.3. Transporte
Ist eine Person wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Benützung eines anderen Transportmittels als den öffentlichen Verkehr angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
Analog hierzu kann die Sozialbehörde Transportkosten übernehmen, welche z.B. aufgrund einer Krankheit notwendig sind.
3.4. Hilfsmittel
Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel können übernommen werden, sofern ein entsprechender Bedarf besteht und deren Ausführung einfach und zweckmässig ist. Ist unklar, ob ein Hilfsmittel notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, kann eine entsprechende Bescheinigung von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle verlangt werden. Bei Hörapparaten ist die Bescheinigung von einer Fachperson auszustellen, die von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannt ist. Mögliche Hilfsmittel sind beispielsweise
- Prothesen
- Spezielles Schuhwerk
- Spezialkleider bei Allergien
- Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache (Blindenstöcke, Punktschriftschreibmaschinen, Tonbandgeräte etc.)
- Hörgeräte
- Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte.
Vor der Übernahme ist insbesondere zu prüfen, ob die Invalidenversicherung oder gegebenenfalls die Altersversicherung die Kosten übernimmt oder zumindest einen Anteil leistet.
Sonderregelungen Asyl
Keine.