Invalideneinrichtungen für Erwachsene
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Nach den Vorgaben des Bundesrechts haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in ihrem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG).
Als Institutionen gelten (Art. 3 IFEG):
- Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können
- Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen
- Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
Einheiten einer Einrichtung, welche die vorstehend erwähnten Leistungen erbringen, sind den Institutionen gleichgestellt.
Weiter schreibt das Bundesrecht vor, dass sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution zu beteiligen haben, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf, dass der Kanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen anerkannten Institution beteiligt (Art. 7 Abs. 2 IFEG).
Im Kanton Solothurn ist das Amt für Gesellschaft und Soziales, Abteilung Soziale Organisationen und Sozialversicherungen, für die Invalideneinrichtungen für Erwachsene zuständig. Es ist zuständig für die Richtlinien für soziale Organisationen, die Erteilung der Betriebsbewilligung und die fachliche und finanzielle Aufsicht über die Invalideneinrichtungen (§ 21 SG ff.).
2. Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Per 1. Januar 2005 ist der Kanton Solothurn der IVSE. Der Beitritt erfolgte zu allen vier Bereichen, so auch zum Bereich B "Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26)".
Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK) führt eine Datenbank mit den Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen einer Einrichtung, welche der IVSE unterstellt sind (Art 32. IVSE). (siehe auch Kapitel "Praxis Sozialhilfe / Stationäre Massnahmen / IVSE").
Beitragsberechtigte Invalideneinrichtungen des Kantons Solothurn können beim Amt für Gesellschaft und Soziales Antrag auf Anerkennung gemäss IVSE stellen, sofern sie die Voraussetzungen der IVSE, insbesondere die IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen erfüllen.
3. Verhältnis zur öffentlichen Sozialhilfe
Gemäss Art. 7 Abs. 1 IFEG haben sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution zu beteiligen, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Der Aufenthalt einer invaliden Person in einer anerkannten Einrichtung kann daher nicht über die öffentliche Sozialhilfe finanziert werden. In der Regel können die Kosten über die Ergänzungsleistungen finanziert werden (siehe auch Kapitel " Grundlagen / Grundlagen Soziale Sicherheit / Sozialversicherungsleistungen / Ergänzungsleistungen AHV und IV").
Sonderregelungen Asyl
Keine.