Suchttherapeutische Einrichtungen für Erwachsene
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Als suchttherapeutische Einrichtungen gelten Angebote, die sich an Personen mit einer Suchtmittelabhängigkeit richten, deren Entwöhnung und soziale Eingliederung nach erfolgtem Entzug nicht ohne einen stationären Aufenthalt durchgeführt werden kann.
2. Finanzierung durch die öffentliche Sozialhilfe
Bei Bedürftigkeit einer Patientin oder eines Patienten sind die Taxen als situationsbedingte Leistungen durch die öffentliche Sozialhilfe zu übernehmen (§ 138 Abs. 1 Bst. b SG).
3. Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Per 1. Januar 2005 ist der Kanton Solothurn der IVSE beigetreten. Der Beitritt erfolgte zu allen vier Bereichen, so auch zum Bereich C "Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich".
Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK) führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen einer Einrichtung, welche der IVSE unterstellt sind (Art 32 IVSE). Diese Liste kann auf der IVSE-Datenbank eingesehen werden.
Sobald eine Eintrittsanfrage einer Person mit ausserkantonalem zivilrechtlichem Wohnsitz (Art. 4 Bst. d IVSE) bei einer Einrichtung vorliegt und diese einem Eintritt zustimmen würde, stellt die Einrichtung bei der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG). Ist dies wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, muss es so rasch als möglich nachgeholt werden (Art. 26 IVSE). Liegt eine KÜG wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor, trägt die Einrichtung das Kostenrisiko. Die IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons prüft die Angaben über die Einrichtung, zu den Leistungen und zur Leistungsabgeltung, bestätigt diese unterschriftlich und leitet das Gesuch an die Verbindungsstelle des zivilrechtlichen Wohnkantons weiter. Nachdem der Wohnkanton die KÜG erteilt hat, leitet sie die Garantie an die Einrichtung weiter.
Die Leistung einer KüG bedeutet nicht, dass der Kanton für die gesamten Kosten des Aufenthalts in einer suchttherapeutischen Einrichtung aufkommt. Die IVSE-Verbindungsstelle hält in der KÜG die einzelnen Rechnungsadressaten fest. Die Einrichtung stellt gemäss diesen Angaben den zahlungspflichtigen Stellen und Personen Rechnung. Sie besorgt das Inkasso und meldet Ausstände der IVSE-Verbindungsstelle des Wohnkantons. Dieser leistet bei Inkassoproblemen Hilfe (vgl. Art. 25 IVSE).
Je nach kantonaler Regelung der Finanzierung kann im Bereich C (im Unterschied zu den anderen Bereichen der IVSE) eine Finanzierung über die öffentliche Sozialhilfe notwendig werden. Dies ist im Kanton Solothurn der Fall. Die Kostenübernahmegarantie (KüG) wird der zuständigen Sozialregion zur Prüfung zugestellt.
Sonderregelungen Asyl
Keine.