Pflegekinder
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Aufnahme von Pflegekindern zur Betreuung und Erziehung
1.1. Bewilligung
Wer Kinder oder minderjährige Jugendliche für mehr als einen Monat entgeltlich oder mehr als drei Monate unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung des Kantons. Die Fachstelle Familie und Generationen des Amts für Gesellschaft und Soziales klärt die Eignung von Pflegefamilien ab und stellt die Bewilligung aus.
Der Bewilligungspflicht unterstellt sind auch Pflegefamilien, die Kinder aus der nahen Verwandtschaft aufnehmen (Grosseltern, Tanten, Onkel etc.).
Um eine Bewilligung zu beantragen müssen Pflegeeltern ein Gesuch stellen und die für die Prüfung nötigen Unterlagen einreichen.
1.2. Aufsicht
Die Aufsicht über die Pflegeverhältnisse obliegt dem Amt für Gesellschaft und Soziales, Fachstelle Familie und Generationen. Jedes Pflegekind und seine Pflegefamilie werden mindestens einmal jährlich im Rahmen der Aufsicht besucht.
1.3. Pflegegeld
Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Unentgeltlichkeit ist dann zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zwecks späterer Adoption aufgenommen werden (Art. 294 ZGB). Der Begriff «nahe Verwandte» gemäss ZGB Art. 294 Abs. 2 ist eng auszulegen. Damit sind Verwandte in gerader auf oder absteigender Linie gemeint. Im Kontext von Pflegefamilien betrifft das ausschliesslich die Grosseltern. Verwandte, welche nicht in gerader Linie zum Pflegekind stehen (Onkel/Tante, Grossonkel/Grosstante/, Cousin/Cousine u.ä.) sind entsprechend nicht als «nahe Verwandte» zu betrachten.
Für die Festlegung des Pflegegeldes und der Nebenkosten stellt die Fachstelle Familie und Generationen Merkblätter, Richtlinien und weitere Praxishilfen zur Verfügung. Das Pflegegeld beinhaltet einerseits eine Entschädigung für die Betreuung und Erziehung, andererseits Auslagen für Unterkunft, Ernährung und Nebenkosten.
Das Pflegegeld und die Nebenkosten (mit Ausnahme der Krankenkassenprämien) können aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe übernommen werden. Zuständig hierfür ist der Unterstützungswohnsitz des Kindes.
Kommen die Eltern nicht selbst für das Pflegegeld und die weiteren Auslagen auf, hat der Unterstützungswohnsitz des Kindes hierfür Kostengutsprache zu leisten. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht in diesem Umfang gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die für das Kind sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde bzw. Sozialregion, d.h. auf den Unterstützungswohnsitz des Kindes, über. Sie kann die Eltern zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages anhalten und, falls keine Einigung zustande kommt, die Eltern auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages einklagen (Art. 279 ZGB). Sind die Eltern nicht leistungsfähig, verbleibt die Kostentragung beim Unterstützungswohnsitz des Kindes. Die Sozialhilfe ist an einen rechtskräftigen Entscheid der KESB gebunden und hat grundsätzlich für die ganzen Kosten aufzukommen.
Ist das Kind nicht dauernd fremdplatziert, bildet es zusammen mit der Familie eine Unterstützungseinheit. Reichen die Mittel der Familie nicht aus, um für das Pflegegeld und die weiteren Auslagen aufzukommen, würden in solchen Fällen alle Familienmitglieder sozialhilfeabhängig. Um dies zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Abweichung von den SKOS-Richtlinien das nicht dauernd fremdplatzierte Kind als eigenen Unterstützungsfall zu führen und die Unterstützungsleistungen entsprechend zu berechnen. Als eigener Unterstützungsfall zu führen ist auch das nicht dauernd fremdplatzierte Kind, wenn sich die Eltern weigern, für das Pflegegeld und die weiteren Auslagen aufzukommen, obwohl sie dazu in der Lage wären.
Die Entschädigung für die Betreuung und Erziehung ist sozialabgabepflichtig. Sie stellt also ein Einkommen dar, auf welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Ob die Pflegeeltern AHV-rechtlich als selbständig- oder unselbständig erwerbend gelten, hängt von verschiedenen Faktoren ab (vgl. Merkblatt sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht von Pflegefamilien).
1.4. Volljährigkeit
Pflegekinder sind gegenüber Gleichaltrigen, die in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen, in vielen Bereichen deutlich benachteiligt. Der Übergang in die Volljährigkeit und in ein eigenständiges Leben (Care Leaver) stellt sowohl Pflegekinder als auch Pflegefamilien vor spezifische Herausforderungen.
Mit der Volljährigkeit ändern sich die Voraussetzungen und Zuständigkeiten der finanziellen Unterstützung und der rechtlichen Begleitung. Es stellen sich wichtige Fragen, die rechtzeitig beantwortet werden müssen und Entscheide, die zu fällen sind, damit der Übergang in die Selbständigkeit gelingt. In dieser Übergangsphase kommt der zivil- und sozialhilferechtlichen Begleitung und Unterstützung eine Schlüsselfunktion zu, welcher besondere Beachtung zu schenken ist.
Weitere Ausführungen zu Pflegekindern finden sich auf der Website der Abteilung Soziale Einrichten und Opferhilfe.
Sonderregelungen Asyl
Keine.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Merkblätter, Informationen und Muster zum Thema Pflegekinder stellt der Fachbereich Familie-Kinder-Jugend des AGS zur Verfügung:
Spezifikation Fremdplatzierungskosten