Allgemeines zu Auflagen und Weisungen

Erläuterungen

1. Einleitung

Die Sozialhilfe setzt die aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Personen voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 SG). Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sind insbesondere verpflichtet, diese Auflagen und Weisungen zu befolgen (§ 17 Abs. 1 Bst. d SG). Durch die Verbindung wirtschaftlicher Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen soll grundsätzlich auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich dabei zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Auflagen und Weisungen sollen der Erfüllung dieser Ziele dienen, wobei die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung zu beachten sind. Neben den Pflichten, die vorgängig mittels Auflagen und Weisungen zu verfügen sind, gibt es Pflichten, die sich direkt aus der Sozialgesetzgebung ergeben.

Bei den Pflichten von sozialhilfebeziehenden Personen muss somit unterschieden werden, ob es sich um eine Pflicht handelt, die vorgängig mittels Auflage zu verfügen ist oder um eine solche, die sich direkt und genügend konkret aus der Sozialgesetzgebung ergibt. Je nach dem gestaltet sich das Kürzungsverfahren anders.

2. Form

Das formelle Verfahren für die Anordnung von Auflagen richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung (SKOS-Richtlinien  F.1). Im Hinblick auf § 20 VRG hat die Anordnung von Auflagen in Verfügungsform zu erfolgen, da es sich dabei um die Begründung oder Änderung von Pflichten handelt, die sich auf öffentliches Recht des Kantons stützen.

3. Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Auflagen und Weisungen für sich alleine grundsätzlich nicht anfechtbar, sondern erst zusammen mit der Sanktion bei Nichtbefolgen der verfügten Auflagen. Eine strittige Auflage gilt als Zwischenverfügung, da sie das Verfahren nicht beendet, sondern lediglich einen ersten und unverzichtbaren Schritt im Rahmen des auf die Kürzung von Sozialhilfeleistungen gerichteten Verfahrens darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2017 vom 22. Februar 2018, E. 1.3.1.). Da es sich bei der Anordnung von Auflagen um Zwischenentscheide handelt, sind sie grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn die betreffende Person entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht grundsätzlich das Vorliegen eines solchen Nachteils, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020, E. 5.3.).

Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat sich in einem konkreten Beschwerdeverfahren dahingehend geäussert, dass die beschwerdeführende Person nicht beschwert im Sinne von § 12 VRG gewesen sei, da es sich bei den verfügten Auflagen lediglich um Verhaltensanweisungen pro futuro gehandelt habe, die noch keine rechtliche Wirkung entfalten hätten (VWBES.2019.301 vom 6. April 2020, E. 2).

Sonderregelungen Asyl

Keine.