Gesetzliche Pflichten

Erläuterungen

1. Einleitung

Sozialhilferechtlich unterstützte Personen haben sich einerseits an Pflichten zu halten, die vorgängig durch die Sozialhilfebehörden mittels konkreter Auflagen zu verfügen sind und andererseits an solche, die sich direkt aus der Sozialgesetzgebung ergeben, d.h. ohne dass vorgängig eine Auflage zu verfügen ist. Die Pflichten beruhen insbesondere auf dem Grundgedanken von Leistung und Gegenleistung sowie dem Subsidiaritätsprinzip.

So sind sozialhilfebeziehende Personen gemäss der Sozialgesetzgebung des Kantons Solothurn unter anderem verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen, Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren, Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen, Auflagen und Weisungen zu befolgen, Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen, zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden sowie eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 SG). Die Mitwirkungspflichten gelten nicht nur für Personen, die um sozialhilferechtliche Hilfe ersuchen, sondern auch für jene, welche bereits sozialhilferechtlich unterstützt werden.

2. Besonderheit Kürzungsverfahren

Je nach dem, ob es sich um eine Pflicht handelt, die sich direkt aus der Sozialgesetzgebung ergibt, oder um eine solche, die vorgängig mittels Auflagen und Weisungen anzuordnen ist, gestaltet sich das Kürzungsverfahren anders.

Die Verfügung einer Auflage mit entsprechender Androhung der Sanktionen im Unterlassungsfall (z.B. Kürzung des Grundbedarfs um 15% für die Dauer von drei Monaten) ist immer dann geboten, wenn sich die Pflicht nicht bereits ausreichend konkret aus der Sozialgesetzgebung ergibt; also immer dann, wenn für eine unterstützte Person eine individualisierende, konkrete Pflicht festgelegt wird (z.B. Teilnahme an einem Arbeitsmarktintegrationsprogramm). Erst wenn der verfügten Auflage nicht nachgelebt wird, kann die vorher angedrohte Sanktion verfügt werden. Grundsätzlich soll mittels Auflagen und Sanktionen bei Nichterfüllung der Auflagen auf das Verhalten der unterstützten Personen eingewirkt werden, um dadurch die Einhaltung der Pflichten im Sinne des Gegenleistungsprinzips verbindlich einzufordern. Mit der Sanktion soll ein bestimmtes Verhalten eingefordert werden.

Wenn es sich jedoch um eine Pflicht handelt, die sich direkt und genügend konkret aus der Sozialgesetzgebung ergibt, kann die vorgängige Anordnung einer Auflage mittels Verfügung unterbleiben. Hierfür wird vorausgesetzt, dass die unterstützte Person im Zeitpunkt der Begründung des Sozialhilfeverhältnisses ausreichend über die entsprechenden Rechte und Pflichten sowie die möglichen Sanktionen informiert worden ist. Die Sanktionierung hat in einem solchen Fall strafenden Charakter, da die betreffende Pflicht bereits verletzt worden ist. Eine Änderung des Verhaltens der unterstützten Person ist nur noch für die Zukunft möglich. Damit die in der Sozialgesetzgebung festgehaltenen Pflichten für die Zukunft verbindlich eingefordert werden können, rechtfertigt sich auch in diesen Fällen die Anordnung einer verhältnismässigen Sanktion.

Sonderregelungen Asyl

Keine.