Fallzusammensetzung

Erläuterungen

1. Begriff der Unterstützungseinheit

In einer Unterstützungseinheit werden Personen zusammengefasst, welche zusammenleben und miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden. Sie bilden in der Sozialhilfe einen Unterstützungsfall und werden gemeinsam unterstützt. Zu einer Unterstützungseinheit gehören also neben der antragstellenden Person alle zusammen mit ihr unterstützten Personen.

2. Mitglieder einer Unterstützungseinheit

Einer Unterstützungseinheit zugerechnet werden neben der antragstellenden Person ihr im gleichen Haushalt lebender Ehegatte bzw. eingetragener Partner sowie die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder und Stiefkinder.

Das gilt auch für Kinder, die seit Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts und der damit verbundenen Revision von Art. 7 Abs. 2 ZUG am 1. Januar 2017 im interkantonalen Verhältnis gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz haben. In diesen Fällen ist das Unterstützungsbudget aber so zu erstellen, dass ab dem 1. Januar 2017 eine Auftrennung der Unterstützungsleistungen von Elternteil und Kindern möglich ist. Es muss also während der Unterstützung für Elternteil und Kinder kein getrenntes Budget geführt werden, aber die Aufteilung der bezogenen Unterstützungsleistungen muss anteilsmässig möglich sein (Merkblatt der SKOS zu den Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. Dezember 2016).

3. Abgrenzungsfragen

3.1.      Konkubinatspaare

Als Unterstützungseinheit gelten grundsätzlich nur im gleichen Haushalt lebende Ehegatten und eingetragene Partner, nicht aber unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen. Müssen beide Partner des Konkubinats unterstützt werden, ist für sie je ein eigener Unterstützungsfall zu führen. Ist nur ein Konkubinatspartner auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen, kann ihm unter Umständen ein Konkubinatsbeitrag bzw. eine Entschädigung für die Haushaltsführung als Einnahme angerechnet werden.

3.2.      Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern

Für volljährige Kinder ist ab Eintritt der Volljährigkeit ein eigener Unterstützungsfall zu führen. Sind sie selber nicht bedürftig, ist eine Entschädigung für die Haushaltführung an die Eltern zu prüfen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn das volljährige Kind noch in einer Ausbildung ist.

3.3.      Erwerbstätige Minderjährige

Auch erwerbstätige Minderjährige gehören grundsätzlich zur Unterstützungseinheit ihrer Eltern. Ein allfälliges Erwerbseinkommen (inkl. Ausbildungslohn) steht unter der Verwaltung und Nutzung durch die Minderjährigen, ist aber bis zur Höhe des Anteils am gemeinsamen Unterstützungsbudget anzurechnen. Bei der Berechnung des Anteils ist gegebenenfalls auch eine Entschädigung für die Haushaltführung zu prüfen. Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Ein allfälliger Überschuss darf nicht dem Unterstützungsbudget der Eltern angerechnet werden. Der Überschuss steht dem minderjährigen Kind zu und stellt freies Kindsvermögen dar.

3.4.      Zweck-Wohngemeinschaften und familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften

Müssen mehrere Mitglieder einer Zweck-Wohngemeinschaft unterstützt werden, muss für jedes Mitglied der Wohngemeinschaft und seine mit ihm zusammenlebenden Angehörigen gemäss Ziffer 2 (oben) ein eigener Unterstützungsfall gebildet werden. Werden nicht alle Personen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft wirtschaftlich unterstützt, werden die Kosten innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien C.3.1 Erläuterung c). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haushaltsführungsentschädigung gegeben sind.

3.5.      Ausserfamiliär untergebrachte Kinder

Kinder, die dauerhaft ausserfamiliär untergebracht sind (Familien- und Heimpflege), haben einen eigenen Unterstützungswohnsitz und bilden eine eigene Unterstützungseinheit.

3.6.      Ambulante Kindesschutzmassnahmen

Wenn die Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, bilden sie keine eigene Unterstützungseinheit. Das Unterstützungsdossier wird in diesen Situationen auf die Eltern eröffnet und die für die Kindesschutzmassnahmen entstandenen Kosten müssen von den Eltern zurückerstattet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe auch Beitrag "Rückerstattungspflicht für Kosten von Kindesschutzmassnahmen").  Gleiches gilt auch für bevormundete Kinder, in diesem Fall auch bei ambulanten Kindesschutzmassnahmen wie Familienbegleitungen.  Diese Konstellation dürfte in der Praxis eher selten sein.

Sonderregelungen Asyl

Wenn Personen in der gleichen Unterstützungseinheit verschiedene ausländerrechtliche Bewilligungen haben (Asylsuchende, Flüchtlinge), müssen die Sozialhilfeleistungen über verschiedene Kostenträger abgerechnet werden (Splittingfälle). Einnahmeüberschüsse von einzelnen Personen in der Unterstützungseinheit sind in den anderen Budgets der Unterstützungseinheit anzurechnen. Siehe auch Beitrag Rechnungswesen AGS.