Bemessung der Sozialhilfe bei Auslandaufenthalt

Erläuterungen

Ein vorübergehender Auslandaufenthalt (analog Arbeitsrecht max. 4-5 Wochen pro Jahr, vgl. Art. 329a OR) verändert oder unterbricht den Unterstützungswohnsitz nicht und führt nicht automatisch zu einem Verlust des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Längere Ortsabwesenheiten können jedoch budgetrelevant sein, weshalb die Unterstützung während des Auslandaufenthalts durch den Sozialdienst im Voraus geklärt werden muss. Sozialhilfebeziehende, die eine längere Reise ins Ausland planen, haben dies dem Sozialdienst daher frühzeitig zu melden. Während des grundsätzlich zulässigen vier- bis fünfwöchigen Auslandsaufenthaltes ist in der Regel ordentliche Sozialhilfe auszurichten.

Eine Anpassung an die örtlichen Lebenshaltungskosten rechtfertigt sich bei ausnahmsweise zugebilligtem längerem Auslandsaufenthalt oder bei besonders augenfälligen Einsparungen. Unterstützte Personen sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse zu melden, soweit sie für die Berechnung der Sozialhilfe relevant sind. So sind auch Auslandaufenthalte vorgängig zu melden, damit der Sozialdienst prüfen kann, ob diese mit bestehenden Auflagen (z.B. Teilnahme an einem Programm) vereinbar sind.
Zudem kann eine Anpassung der Bedarfsrechnung während des Aufenthalts nötig sein, was ebenfalls vor Abreise geschehen muss. Wenn ein Auslandsaufenthalt vorgängig nicht abgesprochen wird, kann eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Unterstützung geprüft werden (SKOS RL E.1 und E.4).  

Bei der Berechnung der Unterstützung von Personen bei längerfristigen Auslandaufenthalten ist zu berücksichtigen, dass ihr Bedarf in der Regel nicht den geltenden Pauschalen entspricht.
So orientiert sich der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) an den Lebenshaltungskosten in der Schweiz (SKOS-RL C.3.1 mit Erläuterungen).
Bei Aufenthalt in einem Land mit niedrigeren Kosten für den Lebensunterhalt kann es daher angezeigt sein, den anzurechnenden GBL entsprechend zu reduzieren.
Dies gebietet das für die Sozialhilfe massgebende Individualisierungsprinzip (SKOS-RL A.3 Abs. 3). Informationen dazu, um welchen Betrag der GBL reduziert werden kann, können Sie den Länderinformationen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA entnehmen (www.swissemigration.ch. Informationen zu weiteren Ländern finden Sie auch auf www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php.