Sonderfall: Veränderung der Verhältnisse
Erläuterungen
Das Unterstützungsbudget setzt sich jeweils aus der materiellen Grundsicherung (Wohnkosten inkl. den vertraglich vereinbarten Nebenkosten, medizinische Grundversorgung und Grundbedarf für den Lebensunterhalt) und allenfalls situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen zusammen. Auf der anderen Seite ist das ganze verfügbare Einkommen anzurechnen. Die so berechneten Sozialhilfeleistungen werden in der Regel mit einer so genannten Dauerverfügung festgelegt. Faktisch führt jede Änderung der Verhältnisse, sei es auf der Einnahmen- oder auf der Ausgabenseite der unterstützten Person, zu einer Anpassung der Höhe der Unterstützungsleistung. Erwirtschaftet die betroffene Person beispielsweise höhere Einnahmen oder zieht sie in eine günstigere Wohnung, verringert sich ihr Sozialhilfeanspruch entsprechend. Somit ist in solchen Fällen die Dauerverfügung anzupassen oder bei erneuter wirtschaftlicher Selbständigkeit gar zu widerrufen. In denjenigen Fällen, in denen die betreffende Person wirtschaftlich wieder selbstständig ist, kann die Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen.
Bei solchen Anpassungen der Höhe der auszuzahlenden Sozialhilfeleistungen bzw. Ablösungen von der Sozialhilfe handelt es sich nicht um Sanktionen im eigentlichen Sinn, sondern lediglich um Anpassungen an die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten der sozialhilferechtlich unterstützten Person.
Die gesuchstellenden und leistungsbeziehenden Personen sind verpflichtet, den Sozialhilfebehörden über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (§ 17 Abs. 1 lit. a SG).
Sonderregelungen Asyl
Keine.