Sozialhilfe für Opfer von Menschenhandel

Erläuterungen

1.         Allgemeines

Im Rahmen des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels hat sich die Schweiz verpflichtet, diesen zu verhüten und zu bekämpfen. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Unterstützung der Opfer bei ihrer körperlichen, physischen und sozialen Erholung und damit auch die Finanzierung der notwendigen Massnahmen und eines angemessenen Lebensunterhaltes. Leistungen der Sozialhilfe werden dabei subsidiär von vorgelagerten Leistungsträgern, insbesondere der Opferhilfe erbracht.

2.         Leistungen der Opferhilfe

Werden Opfer von Menschenhandel aufgegriffen, werden sie im Rahmen der Erstintervention während maximal 180 Tagen in einer spezialisierten Schutzeinrichtung untergebracht. In dieser Zeit werden sämtliche Kosten, die einen Kausalzusammenhang mit der Straftat haben, von der Fachstelle Opferhilfe im Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) übernommen.

3.         Zuständigkeit der Sozialhilfe

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben die Opfer Anspruch auf Sozialhilfe gemäss den geltenden Grundlagen im Kanton Solothurn. Dabei ist es nicht erheblich, dass sich ihr Aufenthaltsrecht ausschliesslich aus der Zeugenrolle im laufenden Strafverfahren begründet. Im besten Fall sind Opfer von Menschenhandel nach dem Austritt aus der spezialisierten Schutzeinrichtung in der Lage, selbständig zu wohnen. In einigen Fällen müssen die betroffenen Personen aber in speziellen Einrichtungen untergebracht werden, weil sie nicht in der Lage sind, den Alltag selbständig zu meistern oder weil ihre Sicherheit nicht anders zu gewährleisten ist.

Die sozialhilferechtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, in welchem das Opfer aufgegriffen wurde. Es liegt in der Aufgabe und Kompetenz der Sozialregion, eine geeignete Unterbringung zu realisieren und zu finanzieren (siehe auch "Schema Kostenübernahme" und Praxishilfen).

4.         Integration und Erwerbstätigkeit

Die Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sollen in ihrer wirtschaftlichen Integration nicht gehindert werden, da sie sich meist längere Zeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bereits mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung möglich, jedoch bewilligungspflichtig (siehe Merkblatt Migrationsamt unter Praxishilfen). Damit sollen Ausbeutungssituationen verhindert werden. Die Sozialhilfe kann für Opfer von Menschenhandel daher auch geeignete Integrationsmassnahmen (Deutschkurse, arbeitsmarktliche Integration und Beschäftigungsmassnahmen) ermöglichen.