Arbeitsbewilligung- und Meldepflicht

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Für geflüchtete Personen und Asylsuchende mit einer Erwerbsarbeit bestehen Vorgaben zur Bewilligungs- und Meldepflicht einer Erwerbsarbeit. Eine Arbeitsstelle kann immer erst nach Bewilligungserhalt oder nach der Meldung angetreten werden. Eine Übersicht über die Bewilligungs- und Meldebedingungen findet sich bei den Praxishilfe.

Personen mit Status S

Personen mit Status S dürfen ohne Wartefrist eine Erwerbsarbeit aufnehmen. Auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ist den Personen mit Status S erlaubt. Hier gelten die üblichen Einschränkungen in der Sozialhilfe.

Die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S ist bewilligungspflichtig. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons (im Kanton Solothurn das Migrationsamt) ein entsprechendes Gesuch inkl. Kopie des Arbeitsvertrages einzureichen.

Sofern ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten sind, erteilt das Migrationsamt per Verfügung die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit. Ab diesem Zeitpunkt ist die Person mit Schutzstatus S zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit hat die Person mit Schutzstatus S ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Für die Bewilligungserteilung wird geprüft, ob die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine ausreichende eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist.