Schutzstatus S
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
- Inhalt und Wirkung des Schutzstatus S
Zwecks rascher und unbürokratischer Gewährung von Schutz hat der Bundesrat am 11. März 2022 den Schutzstatus S (Art. 4 AsylG) für Ukrainerinnen und Ukrainer, die aus ihrer Heimat in die Schweiz flüchten, per 12. März 2022 aktiviert. Sie erhalten einen Ausweis S (Art. 45 AsylV1) und bekommen damit ohne ein ordentliches Asylverfahren zu durchlaufen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sie können ihre Familienangehörigen nachziehen, einer Erwerbsarbeit nachgehen, im Schengen-Raum reisen und haben Anspruch auf Unterbringung, Sozialhilfe und medizinische Versorgung. Der Ausweis ist auf höchsten 1 Jahr befristet, kann aber verlängert werden.
Beim Schutzstatus S handelt es sich um einen rückkehrorientierten Status. So sieht Art. 67 Abs. 2 AsylG vor, dass der Bund Massnahmen ergreifen soll in Zusammenarbeit mit Heimat-, Herkunftsstaaten, anderen Aufnahmestaaten oder internationalen Organisationen, um die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr der schutzsuchenden Personen zu schaffen. Für Personen mit Schutzstatus S zahlt der Bund keine Integrationspauschale. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Der Bund anerkennt trotzdem einen gewissen Unterstützungsbedarf, insbesondere in den Bereichen der Sprachförderung und der Förderung von Grundkompetenzen. Er unterstützt deshalb die Kantone mit einer monatlichen Integrationspauschale (Fr. 250.00 pro registrierte Person mit Schutzstatus S) bei der Umsetzung von Integrationsmassnahmen. Im Kanton Solothurn werden diese Massnahmen nach dem Grundsatz der Statusunabhängigkeit des Integralen Integrationsmodells (IIM) umgesetzt. Personen mit Schutzstatus S haben daher regulären Zugang zu Deutschintegrationskursen und zu Angeboten der sozialhilferechtlichen Arbeitsmarktintegration.
- Schutzstatus S nur mit Registrierung
Schutzbedürftige haben grundsätzlich nach der Erteilung des Status S Anspruch auf Sozialhilfe. Aufgrund der administrativen Abläufe besteht für Schutzbedürftige Anspruch auf Sozialhilfe, bereits ab dem Zeitpunkt des Registrierungsantrags. Wird eine sozialhilferechtliche Unterstützung benötigt, können sich die Personen bei der örtlich zuständigen Sozialregion melden. Auch Schutzsuchende, die bereits privat in den Gemeinden untergebracht sind, müssen sich registrieren. Nach der Registrierung können diese Personen wieder in die privaten Unterkünfte zurückkehren.
2.1 Vorgehen
Die Registrierungen im Bundesasylzentrum in Basel sind täglich von 9.00-16.00 Uhr möglich.
Die Registrierung kann auch online beantragt werden: (https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/asyl/gesuch-schutzstatus-s.pdf.download.pdf/gesuch-schutzstatus-s-d.pdf Öffnet in neuem Fenster )
Das SEM informiert in Zusammenhang mit dem Registrationsprozess in Echtzeit über die Auslastung der BAZ: Startseite (admin.ch) Öffnet in neuem Fenster
Der Registrierungsprozess ist auf der Website so.ch/ukraine beschrieben: