Resettlement
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Das Resettlement-Programm
Im Rahmen der Resettlement-Programme werden besonders schutzbedürftige Flüchtlinge in einem Drittstaat neu angesiedelt und dauerhaft aufgenommen. Der Aufnahmestaat gewährt vollen Flüchtlingsschutz und bietet den Flüchtlingen die Möglichkeit zur Integration. Die Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen hat in der Schweiz eine lange Tradition, die auf die Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeht.
Seit 2013 hat die Schweiz, vorwiegend aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, mehrere Resettlement-Flüchtlingskontingente aufgenommen. Das 2019 vom Bundesrat verabschiedete Umsetzungskonzept Resettlement sieht vor, dass sich die Schweiz weiterhin am Resettlement-Programm des UNO-Hochkommissariates für Flüchtlinge (UNHCR) beteiligt und künftig alle zwei Jahre ein Kontingent von 1500 bis 2000 Personen aufnimmt.
Bei Resettlement-Programmen prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) bereits im Erstaufnahmeland, ob die Personen alle Voraussetzungen für eine dauerhafte Ansiedlung in der Schweiz erfüllen. Die Voraussetzungen sind, dass die Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR anerkannt wurde, dem besonderen Schutzbedarf im Erstaufnahmeland nicht entsprochen werden kann, die Bereitschaft zur Integration in der Schweiz besteht und keine Ausschlussgründe (z. B. Beteiligung an Kriegsverbrechen oder eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz) vorliegen.
Die Auswahl der Flüchtlinge erfolgt in Zusammenarbeit mit dem UNHCR. Die besondere Schutzbedürftigkeit ist gegeben, sofern eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
- Überlebende von Gewalt und/oder Folter
- Medizinisches Bedürfnis
- Gefährdete Frauen und Mädchen
- Rechtliches und/oder physisches Schutzbedürfnis
- Gefährdete Kinder und Jugendliche
- Familiäre Verbindungen zum Aufnahmestaat.
Das UNHCR übermittelt dem SEM eine Liste mit basierend auf den geschilderten Kriterien ausgewählten Personendossiers. Die Aufnahme dieser Personen wird anschliessend im Rahmen von sogenannten Auswahlmissionen durch das SEM gründlich geprüft.
Sind alle Voraussetzungen gegeben, erhalten die Resettlement-Flüchtlinge nach der Einreise in der Schweiz Asyl für Gruppen nach Art. 56 AsylG. Darüber entscheidet bei grösseren Gruppen der Bundesrat, bei kleineren Gruppen das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Die Zuweisung der Resettlement-Flüchtlinge an die Kantone erfolgt wie bei den Zuweisungen aus den Bundesasylzentren bevölkerungsproportional (Art. 21 AsylV 1).
2. Umsetzung im Kanton Solothurn
Der Kanton Solothurn setzt das Resettlement-Programm in den Regelstrukturen um. Wie andere vom Bund zugewiesene Asylsuchende werden die Personen und Familien aus einem Resettlement-Programm in einer ersten Phase in einem kantonalen Durchgangszentrum aufgenommen und dort auf den Transfer in eine Gemeinde vorbereitet.
Nach diesem Transfer werden die sozialhilferechtliche Unterstützung und die Planung und Umsetzung der Integration von der zuständigen Sozialregion übernommen. Den Resettlement-Flüchtlingen stehen dafür alle regulären Integrationsangebote und Massnahmen zur Verfügung.
3. Bundespauschalen / längere Laufzeit
Für Resettlement-Flüchtlinge vergütet der Bund den Kantonen die Globalpauschalen für die Sozialhilfe (Globalpauschale 2) während maximal 7 Jahren, also 2 Jahre länger als bei den anderen Flüchtlingen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Resettlement-Flüchtlingen die wirtschaftliche Integration anspruchsvoller sein kann und länger dauert.