Aufenthaltsstatus
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Bei Personen, die in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen, ist der rechtliche Status abhängig vom Asylentscheid.
2. Asylrechtliche Ausweise
Im Folgenden werden die asylrechtlichen Ausweise und entsprechenden Bewilligungen kurz dargestellt. In der Praxishilfe «Übersicht asylrechtliche Ausweise» findet sich eine detailliertere Übersicht über die Statusrechte, welche die Personen mit den verschiedenen Ausweisen haben. Die Regelungen zu anerkannten Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern werden in der Broschüre «Kurzinformationen» des SEM ausführlich dargelegt (siehe Praxishilfen). Diese ist in verschiedenen Sprachen erhältlich.
Ausweis | Bezeichnung | Beschreibung |
N | Asylsuchende | Solange sie im Bundesasylzentrum sind, erhalten Asylsuchende eine Bestätigung. Bei der Zuweisung in einen Kanton erhalten sie den N-Ausweis. Dabei handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine Bestätigung, dass in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt wurde und ein Entscheid des SEM hängig ist. |
B (B FL 5-/+) | Anerkannte Flüchtlinge | Als Flüchtlinge anerkannt werden Personen, die in ihrem Herkunftsstaat in asylrechtlich relevanter Weise gemäss Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt werden und somit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. |
F (F VA FL 7-/+) | Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge | Ist die Flüchtlingseigenschaft gegeben, aber liegen Asylausschlussgründe gemäss Art. 53/54 AsylG vor, ordnet das SEM formal die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wird jedoch aufgeschoben, da die Wegweisung bei Verfolgungsgefahr unzulässig ist (Art. 33 Abs. 1 FK). Diese Personen werden als Flüchtling vorläufig in die Schweiz aufgenommen. In ihrem F-Ausweis wird die Flüchtlingseigenschaft vermerkt. |
F (F VA 7-/+) | Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer | Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern handelt es sich um Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, deren Wegweisung aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 AIG). |
S | Schutzbedürftige | Dieser Status wurde erstmals für die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine eingesetzt. Er berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz und stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar. |
Kein Ausweis | Abgewiesene Asylsuchende | Bei Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, weil sie in ihrer Heimat nicht in asylrelevanter Weise verfolgt werden und keine Gründe gegen ihre Wegweisung sprechen, müssen die Schweiz innerhalb einer gesetzten Frist verlassen. Das Gesetz sieht in diesem Fall keinen Ausweis vor. |
Bei vorläufig aufgenommen Flüchtlingen und Ausländerinnen und Ausländern hängen die Zusatzangabe «7-/7+» und «5-/5+» mit der Finanzierung zusammen. Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale für Personen während des Asylverfahrens und der vorläufigen Aufnahme. Diese ist jedoch auf sieben Jahre ab dem Einreisedatum begrenzt. Bei Kindern von vorläufig aufgenommenen Personen, die nach der Einreise ihrer Eltern in die Schweiz zur Welt kommen, gilt das Geburtsdatum als Einreisedatum. Diese Kinder werden demnach später zu VA7+ als ihre Eltern.
Anerkannte Flüchtlinge haben aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf Sozialhilfe Anrecht auf Gleichbehandlung mit der heimischen Bevölkerung. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten für Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge für 5 Jahre ab Asylgesuch mittels Globalpauschalen. Der Kanton finanziert mit diesen Pauschalen die Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung und erhält einen Beitrag an die Betreuungskosten.
3. Bewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer
Nicht in den Bereich der Asylsozialhilfe fallen Ausländerinnen und Ausländer Jahresbewilligung B und C (ohne Asylgründe), Bewilligung L, Grenzgängerbewilligung G. Weitere Informationen zu diesen finden sich beim Migrationsamt des Kantons Solothurn. Für Personen aus EU/EFTA Staaten gelten abweichende Regelungen.