Rückkehrhilfe Schutzstatus S

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.1. Grundsatz

Ukrainische Staatsangehörige mit verfügtem Status S, welche freiwillig und definitiv zurückkehren wollen, erhalten im Sinne der Härtefallklausel (Art. 76a Abs. 2 AsylV 2) nach einer Einzelfallprüfung maximal 500 Franken (Kinder die Hälfte) und pro Familie maximal 2'000 Franken Rückkehrunterstützung. Sie wird bei Ausreisen auf dem Landweg durch die Rückkehrberatungsstellen (RKB) in den Kantonen und – falls möglich – in den Bundesasylzentren bar ausbezahlt. Die Personen müssen auf den Status S verzichten und eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.

Im Kanton Solothurn ist die Rückkehrberatung im Migrationsamt zuständig für die Einzelfallprüfung:

Migrationsamt

Rückkehr

Ambassadorenhof

Riedholzplatz 3

4509 Solothurn

032 627 84 36

marcel.ambord@ddi.so.ch

 

1.2. Vorgehen und Antrag

Für die erwähnte Einzelfallprüfung müssen die rückkehrwilligen Personen eine Verzichtserklärung (Praxishilfe) ausfüllen und unterzeichnen sowie einen Antrag um Rückkehrhilfe einreichen (Praxishilfe). Im Formular können für Erwachsene je CHF 500.00, je Kind CHF 250.00, bzw. als Familie max. CHF 2'000.00, aufgeführt werden.

Für den Antrag um Rückkehrhilfe können die Betroffenen für eine persönliche Vorsprache an die Rückkehrberatungsstelle des Migrationsamtes verwiesen werden. Die Formulare können auch mit den Betroffenen zusammen ausgefüllt und unterzeichnet bei der RKB eingereicht werden (per E-Mail als PDF oder A-Post).

Nach erfolgter Prüfung des RKH-Antrag seitens des SEM wird die Rückkehrberatungsstelle die weiteren Schritte veranlassen. Der bewilligte Betrag kann bei einem Termin in der RKB ausbezahlt werden. Gegen Abgabe des S-Ausweises kann der bewilligte Betrag auch von der Sozialregion ausbezahlt werden. Anschliessend kann der Betrag zusammen mit der Zustellung des S-Ausweises der RKB in Rechnung gestellt werden.