Verteilung auf die Sozialregionen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.         Verteilung

Der Kanton sorgt für eine im Verhältnis zu den Einwohner-
zahlen gleichmässige Verteilung (§ 155 Abs. 2 SG) der vom Bund zugewiesenen Personen. Die Gemeinden betreuen die zugewiesenen Personen und unterstützen sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration (§ 155 Abs. 3 und § 121 SG). Gemäss RRB 2019/782 erfolgt diese Verteilung seit 2020 ausschliesslich auf der Ebene der Sozialregionen.

Das Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS), Fachbereich Asyl, legt die Zuweisungszahlen (Aufnahmesoll) der Sozialregionen periodisch fest. Dabei stützt sich das AGS auf Prognosen des Staatssekretariates für Migration (SEM) über die erwarteten Asylgesuchseingänge und berücksichtigt den bereits bestehenden Bestand von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen in der jeweiligen Wohnbevölkerung. Bei der Verteilung gemäss Einwohnerzahlen erhalten die Standortgemeinden von kantonalen Durchgangs- und von Bundeszentren eine Kompensation.

Der überwiegende Anteil der Asylverfahren wird seit dem 1. März 2019 während des Aufenthalts in einem Bundesverfahrenszentrum rechtskräftig entschieden. Den Kantonen werden deshalb neben vorläufig aufgenommenen Personen auch vermehrt bereits anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B zugewiesen. Letztere geniessen Niederlassungsfreiheit und können ihren Wohnsitz selbst wählen. Die Erfahrungen zeigen hingegen, dass diese Personen die Niederlassungsfreiheit kaum ausschöpfen bzw. bei der Wohnungssuche unterstützt werden müssen. Sie werden daher bei der Verteilung grundsätzlich ebenfalls einbezogen.

2.         Rückstände und Sanktionen

Die Zuweisung durch das AGS erfolgt ausschliesslich an Sozialregionen,
welche einen Unterbestand ausweisen und daher ein Aufnahmesoll zu erfüllen haben. Wenn alle Sozialregionen über den Gesamtbestand hinweg die Unterbestände ausgeglichen und das Aufnahmesoll erfüllt haben, wird festgestellt, welche einzelnen Gemeinden noch säumig sind. Ab der darauffolgenden Aufnahmeperiode werden dann nur noch diesen
säumigen Gemeinden Personen zugewiesen, dies so lange, bis auch diese ihre Pflicht erfüllt
haben. Zeigen sich bei einzelnen Gemeinden Widerstände, wird gegen diese die Ersatzvornahme gemäss § 168 SG eingeleitet. Sozialregionen und Gemeinden steht es weiterhin frei, ihre Rückstände (auch) via Kontingenthandel aufzuholen. Die Abgeltungen dafür sind Sache der einzelnen Handelspartner. Die Abmachungen sind dem AGS zu melden.