Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Eingliederungsangebote der Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung bzw. ihre Organe bieten neben den Versicherungsleistungen, die das Ziel der Existenzsicherung verfolgen, auch eine professionelle Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle.
Für die Arbeitsvermittlung werden zwei wichtige Instrumente eingesetzt:
- die Beratung und Vermittlung durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die
- so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM)
1.1. Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM)
AMM unterstützen die dauerhafte Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess, indem sie die Stellensuchenden für die geforderten Bedürfnisse auf dem Arbeitsmarkt qualifizieren. Mit Kursen und Programmen können:
- Kenntnisse verbessert
- Techniken erlernt und
- neue Kontakte geknüpft werden
Weitere Ausführungen und Informationen finden sich auf der Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsmarktliche Massnahmen, und in der SECO-Wegleitung "Arbeitsmarktliche Massnahmen".
1.2. Beratung und Unterstützung in den Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV)
In den RAV begleiten und unterstützen engagierte, kompetente und geschulte Beraterinnen und Berater die Stellensuchenden. Sie analysieren in persönlichen Gesprächen die berufliche Situation, um die Grundlage für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Oft gilt es, bisherige Strategien kritisch zu hinterfragen und neue Wege einzuschlagen. Die Förderung und Unterstützung der Eigeninitiative der Stellensuchenden steht dabei im Vordergrund. In enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgebenden sorgen die Personalberaterinnen und -berater dafür, dass die bei den RAV gemeldeten Stellensuchenden von der grössten und aktuellsten Stellenbörse der Schweiz profitieren (vgl. dazu Informationen SECO zur Arbeitslosenversicherung).
Weitere Informationen zu den Beratungsangeboten der RAV im Kanton Solothurn finden sich auf der Website des Amtes für Wirtschaft und Arbeit unter https://so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-wirtschaft-und-arbeit/arbeitsmarkt/
2. Zusammenarbeit RAV und Sozialhilfe
Im Rahmen der Umsetzung des Inländervorrangs wurde die Zusammenarbeit zwischen den RAV und der Sozialhilfe überprüft und optimiert. Seit dem 1. Juli 2019 liegt die Zuständigkeit für die berufliche Integration von arbeitsmarktfähigen Personen bei den RAV. Die Sozialregionen prüfen die Arbeitsmarktfähigkeit ihrer Klientinnen und Klienten anhand einer Kriterienliste und weisen sie gegebenenfalls den RAV zu. Diese Klientinnen und Klienten können die Instrumente der RAV in Anspruch nehmen. Dabei ist nicht erheblich, ob bei der ALV ein Versicherungsanspruch besteht oder nicht. Wenn die vom RAV ermöglichten arbeitsmarktlichen Massnahmen wegen fehlender Mitwirkung der Klientinnen und Klienten aus der Sozialhilfe nicht möglich sind oder scheitern, werden sie wieder an die Sozialregionen übergeben. Die Fallführung bleibt insgesamt bei der Sozialhilfe. Die Prozesse der Zusammenarbeit und der erwähnte Kriterienkatalog wurden von den Arbeitsmarktbehörden und den Sozialregionen gemeinsam erarbeitet und mit einem Regierungsratsbeschluss per 1. Juli 2019 verbindlich eingeführt (RRB 2019/843). Die Details sind den Praxishilfen zu entnehmen.
Sonderregelungen Asyl
Keine. Sozialhilfeabhänge Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich haben ebenfalls Zugang zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen der RAV. Dies gilt insbesondere für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen.