Grundbedarf für Personen in besonderen Wohnformen

Erläuterungen

1. Definition "Besondere Wohnformen"

Mit besonderen Wohnformen sind beispielsweise folgende Wohnformen gemeint:

  • Aufenthalt in Pensionen, Jugendherbergen, Hotels etc. (beispielsweise mit Frühstück)
  • Wohnen in Zimmern ohne Kochgelegenheit, in Studentenheimen etc.
  • Unterkunft in einem Begleiteten Wohnen
  • Leben auf der Gasse bzw. Übernachten in einer Notschlafstelle

Diese besonderen Wohnformen zeichnen sich dadurch aus, dass einige in einem Privathaushalt anfallende Kosten nicht entstehen, dafür unter Umständen Mehrkosten in einem anderen Bereich anfallen.

2. Grundbedarf für Personen mit besonderen Wohnformen

Auch bei besonderen Wohnformen ist grundsätzlich der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) nach den SKOS-Richtlinien (C.3.1) zu gewähren. Leben mehrere Personen zusammen in einer besonderen Wohnform, so gilt der Grundbedarf für den entsprechenden Mehrpersonenhaushalt.

Allerdings fallen einige der im Grundbedarf vorgesehenen Ausgabenpositionen nicht in jeder Situation an. Leben Personen vorübergehend oder dauerhaft in besonderen Wohnformen wie beispielsweise in Pensionen, Zimmern ohne Kochgelegenheit oder ähnlichen Unterkünften, so können die Ausgabenpositionen, welche in diesen Situationen nicht entstehen oder anderweitig gedeckt sind, von der Pauschale für den Grundbedarf abgezogen werden.

Beispiele:

  • Kosten für Energieverbrauch in einer Pension
  • Kosten für Frühstück oder Abendessen bei Unterkünften, bei welchen ein Teil der Mahlzeiten im Pensionspreis inbegriffen sind
  • Kosten für Internet-Benutzung, Radio- und Fernsehgebühren, Zeitungen, Toilettenartikel, Putzmittel, Abfallsäcke in Unterkünften, bei welchen diese Artikel in den Logiskosten inbegriffen sind.

Für diesbezügliche Abzüge kann der Warenkorb der SKOS beigezogen werden. Beim oben genannten Beispiel "Kosten für Energieverbrauch in einer Pension" kann es beispielsweise angemessen sein, den Grundbedarf entsprechend dem Anteil im Warenkorb zu reduzieren.

Anderseits müssen weitere Auslagen, welche in diesen Situationen zusätzlich anfallen, berücksichtigt werden. Dies allenfalls gesondert als situationsbedingte Leistungen. Hat eine Person beispielsweise keine Möglichkeit, selber zu kochen, so müssen zusätzliche Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden oder es ist im Rahmen von situationsbedingten Leistungen eine Kochgelegenheit zu finanzieren. Weiter fallen allenfalls Mehrkosten an, weil die Wäsche auswärts besorgt werden muss, was ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Halten sich Minder- und Mehrkosten die Waage, kann der volle Grundbedarf gewährt werden.

3. Grundbedarf bei Obdachlosigkeit

Auch bei Obdachlosigkeit ist grundsätzlich auf den SKOS-Warenkorb abzustellen. Es fallen beispielsweise keine Kosten für die laufende Haushaltführung an. Andererseits entstehen durch fehlende Kochgelegenheiten meistens Mehrkosten bei den Nahrungsmitteln oder es fallen Kosten an für die auswärtige Besorgung der Wäsche. Diese Mehrkosten sind bei der Festlegung der Unterstützung zu berücksichtigen. In der Regel halten sich Minder- und Mehrkosten in etwa die Waage, und es kann somit ebenfalls maximal der Grundbedarf für einen 1-Personenhaushalt gewährt werden, aktuell monatlich Fr. 1031.00 oder für junge Erwachsene Fr. 825.00.

Für direkt bezahlte Mahlzeiten (z. B. bei Aufenthalt in einem Passantenheim) gelten im Sinn einer Praxisempfehlung folgende Beträge, welche vom gewährten Grundbedarf abgezogen werden:

  • Morgenessen             Fr.   3.00
  • Mittagessen                Fr. 10.00
  • Abendessen               Fr.   7.00

 

Sonderregelungen Asyl

Berücksichtigung Richtlinien über die Bemessung der Sozialhilfe für asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (AS) und für vorläufig aufgenommene Personen (VA) (RRB-Nr. 2023/155 vom 31. Januar 2023)