Grundbedarf in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. Zweck-Wohngemeinschaften

Erläuterungen

Für die Festlegung der Unterstützung sowie allfällige gegenseitige Unterstützungspflichten von Personen in Lebensgemeinschaften und Konkubinaten siehe Kapitel "Konkubinatsbeitrag" und "Entschädigung für die Haushaltsführung".

1. Grundbedarf in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften

Als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft zählen Paare oder Gruppen, welche zusammenleben ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden. Dies liegt vor, wenn Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen und Putzen gemeinsam ausgeübt und finanziert werden. Liegt eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft vor, hat dies insbesondere Auswirkungen auf die Aufwendungen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL). Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse. Der für die betroffene Person anfallende GBL wird also errechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Den unterstützten Personen steht damit der entsprechende Anteil des Grundbedarfs für die Haushaltgrösse zu (z.B. wenn eine Person in einem 4-Personenhaushalt unterstützt wird, steht ihr ein Viertel der Pauschale für einen Vierpersonenhaushalt zu).

2. Personen in Zweck-Wohngemeinschaften

Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete dennoch einzelne Kosten, die im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen). Deshalb wird der Grundbedarf nicht nach der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt, sondern die Unterstützungseinheit bildet die Grundlage und der so bemessene Grundbedarf wird um zehn Prozent reduziert. Lebt also beispielsweise eine Mutter mit ihrem Kind in einer Zweck-Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen, erhält sie den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt abzüglich 10%.

Betreffend Grundbedarf für junge Erwachsene siehe Kapitel "GBL junge Erwachsene".

Sonderregelungen Asyl

Die Ansätze für den Grundbedarf im Asylbereich wurden im RRB-Nr. 2023/155 vom 31. Januar 2023 festgelegt.

Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2:

Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden anders als familienähnliche Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1; siehe zu den Konkubinatspaaren: BGE 129 I 1 E. 3.2 S. 4 ff.; Urteile 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004, E. 3; 2P.386/1997 vom 24. August 1998, E. 3c) unterstützungsrechtlich als Einheit betrachtet, so dass das Einkommen des berufstätigen Ehegatten bei der Ermittlung des sozialen Existenzminimums grundsätzlich voll anzurechnen ist. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, keine Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie - wie beispielsweise zusammenwohnende Geschwister - unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln und wie bei solchen gegebenenfalls eine Entschädigung für die Haushaltführung anzurechnen (vgl. auch BGE 127 V 244 E. 4b S. 247).