Freiwillige Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Eine Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe kann nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen zwangsweise durchgesetzt werden. Hingegen sind freiwillige Rückerstattungen von bezogenen Sozialhilfeleistungen immer möglich. Allerdings ist es nicht zulässig, vor der Auszahlung der Unterstützung dem Klienten bzw. der Klientin eine spätere freiwillige Rückzahlung nahezulegen oder mit ihm bzw. ihr darüber sogar einen Vertrag abzuschliessen. Eine solche Vereinbarung hätte keine Rechtswirksamkeit. Vielmehr müssen der Klient, bzw. die Klientin später darüber frei entscheiden können, ob er oder sie die bezogene Sozialhilfe ganz oder zum Teil zurückerstatten möchte. Wünschen ehemals unterstütze Personen eine freiwillige Rückerstattung, z.B. zur Erfüllung der Bedingungen für die Einbürgerung, ist dies zu ermöglichen.

2. Zuständigkeit

Für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen ist ausschliesslich das AGS zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für freiwillige Rückerstattungen. Die Sozialregionen informieren bei Bedarf die Klientinnen und Klienten.

Sonderregelungen Asyl

Keine.