Rückerstattung aus rückwirkenden Leistungen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 14 Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 14 Abs. 1bis SG zurückgefordert werden, wenn die Hilfe empfangende Person in den Genuss von rückwirkenden, sich auf die Unterstützungsperiode beziehenden Leistungen gelangt. Dabei kann es sich um Nachzahlungen von Sozialversicherungen, um weitere Sozialleistungen (z.B. Stipendien), um Leistungen von privaten Versicherern oder um Zahlungen von Drittpersonen (wie z.B. Lohnnachzahlungen oder Alimente) handeln.
Die vorschussleistende Sozialbehörde hat die direkte Auszahlung zu verlangen. In der Regel werden solche Leistungen an die Sozialbehörde abgetreten bzw. direkt an sie ausbezahlt.
2. Zeitidentität
Nachträglich eingehende Leistungen dürfen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Diese Zeitidentität ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe.
Beispiel:
Eine Person wird vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 1. Februar 2012 erhält sie rückwirkend per 1. Februar 2011 eine IV-Rente zugesprochen. Von den rückwirkend eingehenden monatlichen Renten fallen diejenigen für die Monate März 2011 bis Dezember 2011 auf die Unterstützungsperiode. In diesem Umfang kann die Sozialbehörde eine Rückerstattung verlangen.
3. Freibetrag
Personen, die nachträglich periodische Leistungen erhalten, sollen gleich behandelt werden wie Personen, die solche Leistungen rechtzeitig erhalten. Wer um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersucht und in diesem Zeitpunkt bereits eine periodische Leistung (z.B. eine IV-Rente, Stipendien oder Unterhaltsbeiträge) erhält, dem wird die Leistung vollumfänglich als Einnahme angerechnet. Erhält eine Person aber erst später eine solche Leistung, so soll auch diese rückwirkend voll als Einnahme angerechnet werden. Wenn also eine rückwirkende Zahlung eingeht, so darf auf dieser kein Freibetrag gemäss SKOS-Richtlinien D.3.1 gewährt werden.
Muss die Person weiterhin mit Sozialhilfe unterstützt werden, so ist der ganze eingenommene Betrag mit der laufenden Sozialhilfe zu verrechnen. Eine Verrechnung des Überschusses im Sinn einer Rückerstattung ist nicht statthaft.
4. Nicht rückerstattungspflichtige Leistungen bei Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen
§149 des Sozialgesetzes sieht vor, dass die Teilnahme an Integrationsmassnahmen im Kanton Solothurn unentgeltlich ist. Im Sozialgesetz unter § 14 Abs 4 ist geregelt, dass während der Teilnahme an beruflichen oder sozialen Integrationsmassnahmen oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialhilfeleistungen nicht rückerstattungspflichtig sind. Auf Grund dieser kantonalen gesetzlichen Grundlage dürfen bei Verrechnungen mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen keine Kosten für Integrationsmassnahmen oder damit zusammenhängenden Integrationszulagen (IZU) oder situationsbedingte Leistungen für Spesen zurückverlangt werden.
Sonderregelungen Asyl
Keine.