Kostentragung für Insassen im Straf- und Massnahmenvollzug
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Gemäss Art. 380 Abs. 1 StGB tragen die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges. Die verurteilte Person darf nur in den Fällen nach Art. 380 Abs. 2 StGB (Verrechnung mit ihrer Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug, nach Massgabe ihres Einkommens und Vermögens im Falle von Arbeitsverweigerung sowie durch Abzug eines Teils des im Rahmen von Halbgefangenschaft, elektronischer Überwachung, Arbeitsexternat bzw. Wohn- und Arbeitsexternat erzielten Einkommens) in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt werden. Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der für den Vollzug zuständige Kanton (Art. 2 Abs. 2 V-StGB-MStG). Im Kanton Solothurn ist das Amt für Justizvollzug dafür zuständig (§ 4 Abs. 1 Bst. c JUVG i.V.m. § 4 Abs. 1 JUVV). In Bezug auf den Vollzug von unbedingten Strafen und stationären Massnahmen findet das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen Anwendung.
Auch bei Personen im Straf- und Massnahmenvollzug gilt für die Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip. Das heisst, dass nur Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen sind, die weder von Dritten noch von der verurteilten Person (siehe nachfolgend Ziffern 3 und 6) bzw. dem/der beistandspflichtigen Ehegatten/-gattin oder dem/der Partner/-in selber getragen werden können (vgl. Art. 163 ZGB bzw. Art. 13 Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231).
Nicht als Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe gelten sämtliche Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d ZUG). Diese Kosten werden von den Strafvollzugsbehörden getragen.
Es ist nachfolgend - wo nötig - zu unterscheiden zwischen dem Straf- und Massnahmenvollzug in Anstalten des Konkordats (innerkantonal und ausserkantonal) und dem Massnahmenvollzug in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in privaten Institutionen.
2. Vollzugskosten für Personen im Straf- und Massnahmenvollzug
2.1. Kostgeld in Anstalten des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz für den Vollzug von Strafen und Massnahmen
Die Vollzugseinrichtungen (Strafvollzugsanstalten und Anstalten des Massnahmenvollzugs) des Konkordats stellen den einweisenden Behörden der Justiz ein Kostgeld in Rechnung. Das Kostgeld ist je nach Anstalt und Vollzugsform unterschiedlich hoch. Die Konkordate bestimmen für ihre Anstalten, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Im Kostgeld sind unter anderem enthalten (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (KoVopA) (SSED 17.1)): :
- Unterkunft
- Verpflegung
- Kleidung
- Verdienstanteil
Nicht inbegriffen sind z.B. die Kosten für
- zahnärztliche Behandlungen
- vollzugsbegleitende ambulante Behandlungen
- Kostenbeteiligungen
- Krankenkassenprämien
Die Vollzugseinrichtung holt für solche Kosten, soweit sie weder von der Krankenkasse noch von der eingewiesenen Person oder Dritten gedeckt werden können, bei der zuständigen Sozialbehörde eine Kostengutsprache ein. Dies unter Beilage eines Unterstützungsantrags der verurteilten Person sowie den für die Beurteilung der Bedürftigkeit notwendigen Unterlagen. Die Vollzugseinrichtung sorgt für das Vorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung und meldet Ausländer ohne Wohnsitz und ohne Krankenkasse der Einweisungsbehörde.
2.2. Aufenthaltskosten (stationär) in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in privaten Institutionen
Tagespauschalen
Die Kosten des Massnahmenvollzuges werden, sofern sie nicht Dritten (Versicherungen etc.), staatlichen Stellen oder der verurteilten Person auferlegt werden können, vom Amt für Justizvollzug getragen.
Das Amt für Justizvollzug leistet für die eingewiesenen Personen eine Tagespauschale, welche im Minimum die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Therapie, Verwaltungsaufwand, Arbeitsentgelt, Kurs- und Fahrtkosten, Kosten für therapeutisch begründete, längere Abwesenheiten von der Institution sowie Kosten für abstinenzorientierte Kontrollmassnahmen beinhaltet. Ebenfalls zu den Vollzugskosten gehören die Kosten für ein im Rahmen des Massnahmenvollzugs bewilligtes Wohnexternat. Die eingewiesene Person kommt für die Kosten der Aussenwohngruppe aus ihrem eigenen Verdienst soweit möglich selber auf.
Kleider- und Taschengeld
Für das Vorhandensein von Privatkleidern beim Antritt einer stationären Massnahme hat die verurteilte Person besorgt zu sein oder eine zuständige Stelle (Sozialamt etc.) Kostengutsprache zu leisten. Das Amt für Justizvollzug trägt lediglich die Kosten für Kleideranschaffungen, für welche während des Massnahmenvollzugs Bedarf entsteht. Können Personen ihre persönlichen Auslagen nicht mittels Guthaben aus dem Freikonto bestreiten, kann das Sozialamt eine Kostengutsprache für ein Taschengeld leisten. ((Art. 4 + 6 + 8 Abs. 1 der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (KoVopA) (SSED 17.1)):
3. Arbeitsentgelt
3.1. Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (Pekulium)
Die verurteilte Person erhält für ihre Arbeit ein von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Leistung abhängiges Entgelt. Damit soll sie ihre persönlichen Auslagen während des Vollzugs decken (z.B. Genussmittel, Gebühren für Porti etc.), ihren sozialen Verpflichtungen nachkommen (z.B. Unterhaltspflichten, Schuldensanierung), Wiedergutmachungsleistungen erbringen (z.B. Zahlungen an Geschädigte) und sich ein Startkapital für die Zeit nach der Entlassung ansparen. Das Arbeitsentgelt darf von Bundesrechts wegen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig (Art. 83 Abs. 2 StGB).
Verfügt der Gefangene über eigene Mittel, besteht kein Raum für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Bei der Bewilligung von Kostenübernahmen durch die Sozialhilfe finden denn auch die sozialhilferechtlichen Grundsätze Anwendung. Die Sozialhilfe kann insbesondere keine Schuldenabzahlungen oder familienrechtliche Unterstützungsleistungen der verurteilten Person bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigen.
Sperrkonto
Auf dem Sperrkonto wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung der eingewiesenen Person während des Vollzugs ausnahmsweise Bezüge vom Sperrkonto bewilligen (z.B. zur Unterstützung der Kinder, für nicht gedeckte medizinische Leistungen etc.), wenn auf dem Sperrkonto ein bestimmter Mindestbeitrag verbleibt. Sollte bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt werden, legt die Anstaltsleitung bzw. der Sozialdienst offen, ob auf dem Sperrkonto Mittel vorhanden sind, die gemäss Anstaltsordnung vom Insassen bezogen werden könnten.
Freikonto
Dem Freikonto gutgeschriebene Beträge werden zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des Vollzugs, insbesondere für
- interne Einkäufe von Gebrauchsartikeln und Genussmitteln
- Gebühren für Porti, Telefon- und Fernseherbenutzung
- Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente
- Freizeitmaterial
- Kosten von Ausgang und Urlaub
- Kostenbeteiligungen für AHV/IV, Kranken- und Unfallversicherung, nicht gedeckte medizinische Leistungen und Behandlungskosten, besondere Weiterbildungsmassnahmen oder Zahnbehandlungen
- Wiedergutmachungsleistungen und die Abzahlung von Schulden.
Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Sollte bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt werden, legt die Anstaltsleitung bzw. der Sozialdienst offen, welcher Betrag sich auf dem Freikonto befindet und mit welchem Betrag sich der betreffende Insasse an den beantragten Kosten beteiligen kann.
3.2. Arbeitsentgelt im stationären Massnahmenvollzug
In der Regel haben Personen im stationären Massnahmenvollzug, z.B. in psychiatrischen Kliniken, keine Möglichkeit, von Anfang an einer Arbeit nachzugehen. Suchttherapieeinrichtungen stellen den eingewiesenen Personen sinnvolle Arbeitsplätze zur Verfügung und bezahlen ihnen für die geleistete Arbeit ein Entgelt. Sollten sie im Verlauf der Massnahme einer Erwerbsarbeit nachgehen können, wird das Erwerbseinkommen mit dem Grundbedarf verrechnet und anfallende Kosten für Brillen etc. werden wenn möglich daraus finanziert. Sollte das Einkommen zu gering ausfallen, wird ein entsprechendes Gesuch beim zuständigen Sozialhilfeorgan eingereicht
4. Gesundheits- und Behandlungskosten
4.1 Ambulante Behandlung
Die ärztliche Betreuung der verurteilten Person im Normalvollzug erfolgt grundsätzlich durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung. Soweit dafür nicht Krankenkasse oder Unfallversicherung der verurteilten Person aufkommen, werden die Kosten der notwendigen hausärztlichen Behandlung von der Vollzugseinrichtung getragen. Franchisekosten und Selbstbehalt gehen zu Lasten der verurteilten Person. Ist sie nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Dem Antrag sind die für die Prüfung der Bedürftigkeit notwendigen Unterlagen beizulegen. Das gleiche gilt für notwendige medizinische Leistungen, die nur teilweise durch die Grundversicherung abgedeckt sind.
Weitergehende medizinische Behandlungen, die Beschaffung von Brillen, Prothesen etc. erfolgen nur, wenn die Kosten von der verurteilten Person übernommen werden oder wenn eine Kostengutsprache vorliegt. Im Falle einer medizinischen Indikation holt die Vollzugseinrichtung die Kostengutsprache grundsätzlich vorgängig bei der sozialhilferechtlich zuständigen Behörde ein.
4.2. Stationäre Behandlung
Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Person ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Behandlung, so holt die Vollzugseinrichtung wenn immer möglich vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde – und falls notwendig - bei der sozialhilferechtlich zuständigen Behörde ein.
4.3. Zahnärztliche Behandlung
Die zahnärztliche Behandlung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt nur in dringenden Fällen. Die entsprechenden Aufwendungen sind nicht im Kostgeld enthalten und gehören damit zu den von der Sozialhilfe zu übernehmenden Kosten, soweit die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Eine über die Notfallbehandlung hinausgehende Behandlung kann nach Vorliegen einer Kostengutsprache bewilligt werden. Es ist vorgängig bei der zuständigen Sozialbehörde bzw. dem zuständigen Sozialhilfeorgan um Kostengutsprache zu ersuchen, ansonsten kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Die Behandlung muss notwendig (z.B. dem Erhalt der Kaufähigkeit dienen), einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Bei hohen Kostenvoranschlägen ist eine Überprüfung durch den/die Vertrauenszahnarzt/-ärztin zu empfehlen. In jedem Fall ist zu prüfen, wie weit die verurteilte Person aus dem Sperr- oder Freikonto eine Eigenbeteiligung leisten kann.
4.4. Gesundheitskosten im Zusammenhang mit dem Straf- und Massnahmenvollzug
Gesundheitskosten, die direkt mit dem Massnahmenvollzug zusammenhängen, gehen zu Lasten der Justizvollzugsbehörden. So leistet das Amt für Justizvollzug bei externen Gesundheitsbehandlungen einen Bewachungszuschlag, falls die verurteilte Person während des Massnahmenvollzugs in die Gefängnisabteilung des Inselspital Bern (Station UI) überführt werden muss und trägt die Transportkosten. Weiter kommt das Amt für Justizvollzug für die von Kliniken erhobenen Forensikzuschläge auf.
4.5. Besonderheiten für Inhaftierte ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
Ausländische verurteilte Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben nur Anspruch auf Übernahme von unaufschiebbaren Notfallhilfeleistungen (vgl. Art. 21 ZUG). Deshalb werden bei ihnen - Bedürftigkeit vorausgesetzt - medizinische oder zahnärztliche Eingriffe nur dann finanziert, wenn und soweit sie unbedingt nötig und dringend (bzw. noch während des Anstaltsaufenthalts durchzuführen) sind.
5. Weitere Vollzugskosten
Abklärungsuntersuchungen von Hausärztinnen und Hausärzten zur Früherfassung von ansteckenden Krankheiten (inkl. Labor- und Transportkosten), Urinproben auf Drogen im Normalvollzug, Kosten für Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit, Transportkosten zur Wahrnehmung von Terminen vor Gerichten und bei Amtsstellen sind Vollzugskosten und können nicht über Gelder der Sozialhilfe finanziert werden.
6. Andere, möglicherweise von der Sozialhilfe zu übernehmende Kosten
Aufwendungen im Hinblick auf die Entlassung (Einrichtungsgegenstände, Mietkaution, Grundbedarf für den Lebensunterhalt etc.) haben nichts mit dem Straf- oder Massnahmenvollzug zu tun. Wenn die verurteilte Person über keine eigenen Mittel verfügt, ist ein entsprechendes Unterstützungsgesuch an das zuständige Sozialhilfeorgan zu stellen, wobei auch hier zu prüfen ist, ob im Rahmen der Anstaltsordnung solche Aufwendungen aus dem Sperr- bzw. Freikonto übernommen werden könnten. Ein Kleidergeld ist nur dann zu bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass die verurteilte Person über keine geeignete Privatkleidung verfügt, was bei Personen mit Wohnsitz selten der Fall sein dürfte. Personen, welche aus einer stationären Massnahmeneinrichtung entlassen werden, verfügen über kein Frei-, bzw. Sperrkonto. Im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs erhalten sie häufig kein Arbeitsentgelt, sondern lediglich ein Taschengeld.
7. Verfahren bei Kostentragung durch die öffentliche Sozialhilfe
Sind nicht zu den Vollzugskosten gehörende Auslagen des notwendigen Lebensbedarfs zu decken und verfügen die betreffenden verurteilten Personen nicht über die erforderlichen Mittel, so haben sie grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung dafür ist, dass die inhaftierte Person bzw. die Anstaltsleitung (oder der Sozialdienst der Vollzugsanstalt) in deren Vertretung beim zuständigen Sozialhilfeorgan vorgängig bzw. fristgemäss um Kostengutsprache bzw. um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ersucht.
Das Gesuch um Kostengutsprache hat neben den Personalien und den Strafvollzugsdaten der jeweiligen Person Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen zu enthalten und Ausführungen über eine mögliche Eigenbeteiligung aus dem Sperr- bzw. Freikonto zu umfassen. Ausserdem muss gegebenenfalls eine Begründung angeführt werden, weshalb die Auslagen nicht über das Sperr- oder Freikonto gedeckt werden können. Bei medizinischen Massnahmen muss ein zahnärztliches oder ärztliches Zeugnis beigelegt werden.
Die öffentliche Sozialhilfe muss in ihren Bereich fallende Auslagen (Sozialhilfekosten) nur dann übernehmen, wenn sie erforderlich und in ihrer Höhe angemessen bzw. möglichst gering sind, form- und fristgerecht um Kostengutsprache bzw. um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersucht worden ist, keine anderen Kostenträgerinnen oder -träger zur Verfügung stehen und die Bedürftigkeit ausgewiesen ist.
Kostengutsprachegesuche sind grundsätzlich im Voraus zu stellen.
8. Sozialhilferechtliche Zuständigkeit
Zur Leistung von wirtschaftlicher Hilfe zuständig ist der Unterstützungswohnsitz der Anstaltsinsassinnen und -insassen. Dabei ist in der Regel auf den Wohnsitz vor dem Anstaltseintritt abzustellen. Der Aufenthalt in einer Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt beendigt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht und vermag auch keinen neuen zu begründen (Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3 ZUG).
Sonderregelungen Asyl
Personen mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungs- und Wegweisungsentscheid nach Asylgesetzgebung haben ausschliesslich Anspruch auf medizinische Notfallbehandlungen und notfallmässige Schmerzbehandlungen der Zahnmedizin.