Zusammenarbeit bei bedingter Haftentlassung in Haftanstalten im Kanton Solothurn

Erläuterungen

1. Allgemeines

Wenn eine Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst hat, prüft die zuständige Vollzugsbehörde eine bedingte Entlassung. Voraussetzung für die Bewilligung einer bedingten Entlassung ist ein positives Verhalten der Person während des Strafvollzugs und dass mit keinen weiteren Verbrechen oder Vergehen zu rechnen ist.

2. Bedingte Entlassung

Bei einer bedingten Entlassung hat die Person die Haftstrafe noch nicht im vollen Masse verbüsst. Mit der bedingten Entlassung wird eine Probezeit angeordnet, die der Dauer der Reststrafe entspricht. Sie beträgt mindestens ein Jahr und höchsten fünf Jahre. Während dieser Probezeit kann die zuständige Vollzugsbehörde der betroffenen Person Weisungen erteilen. 

3. Übergangsmanagement

Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Mit der Entlassung aus der Haft findet für die betroffenen Menschen ein wichtiger Übergang in einen neuen Lebensabschnitt statt. Ziel des Justizvollzuges ist es, eine Rückfälligkeit für erneute Straftaten zu verhindern. Ziel der Sozialhilfe ist die soziale und berufliche Integration. Um diese beiden Ziele zu erreichen, ist es wichtig, den Übergang vom Vollzug in die Entlassung bzw. die bedingte Entlassung gut zu planen. Während der bedingten Entlassung liegt die Fallführungsverantwortung sowohl beim Sozialdienst als auch beim Amt für Justizvollzug. Erst zum Zeitpunkt der ordentlichen Entlassung liegt die alleinige Fallverantwortung bei den Sozialdiensten. 

Steht eine bedingte Entlassung an, so setzt sich die Vollzugsbehörde des Kantons Solothurn frühzeitig mit dem zuständigen Sozialdienst in Verbindung. Für ein gelingendes Übergangsmanagement ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit aller Beteiligten wichtig, um den betroffenen Personen Sicherheit und Stabilität zu bieten. Es ist daher sinnvoll, Zuständigkeiten und Finanzierung - insbesondere hinsichtlich Wohnsituation, Tagesstruktur und weiterer Massnahmen - mit allen involvierten Stellen rechtzeitig vor der bedingten Entlassung zu besprechen und zu klären. 

Praxishilfen