Einstellung der Sozialhilfeleistungen

Erläuterungen

1. Einleitung

Die teilweise oder gänzliche Einstellung der Sozialhilfeleistungen stellt eine einschneidende Massnahme dar, weshalb sie grundsätzlich lediglich in zwei Fällen in Frage kommt: einerseits bei Verletzung der Subsidiarität und andererseits in Fällen, in denen die Bedürftigkeit der Person nicht mehr überprüft werden kann und an deren Fortbestand erhebliche Zweifel bestehen.

2. Leistungseinstellung aufgrund Verletzung der Subsidiarität

Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht nur, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (siehe auch Beitrag "Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe"). Die hilfesuchende Person hat alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, indem sie beispielsweise eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit nicht annimmt oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf ein Ersatzeinkommen nicht geltend macht, kann eine (Teil-) Einstellung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zulässig sein, da sie in der Lage wäre, ihre Existenz ganz oder zumindest teilweise zu sichern und sich in diesem Umfang selber zu helfen. Die Geltendmachung des Ersatzeinkommens muss überdies zumutbar sein (SKOS-Richtlinien F.3 Abs. 3).

Im Umfang des Einkommens bzw. Ersatzeinkommens besteht im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit. Liegt das Einkommen bzw. Ersatzeinkommen unterhalb des Bedarfs, ist im Umfang der Differenz zwischen dem Bedarf und der teilweisen Leistungseinstellung weiterhin Sozialhilfe auszurichten.

Unter die Leistungseinstellung aufgrund Verletzung der Subsidiarität ist auch der Fall zu subsumieren, in welchem eine sozialhilferechtlich unterstützte Person über Wohneigentum verfügt, sich jedoch weigert, bei der Errichtung einer Grundpfandverschreibung mitzuwirken.

3. Leistungseinstellung bzw. Nichteintreten aufgrund mangelnden Nachweises der Bedürftigkeit

Um die Bedürftigkeit einer Person überprüfen zu können, sind die hilfesuchenden Personen sowohl bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs als auch während der sozialhilferechtlichen Unterstützung verpflichtet, Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen und diese entsprechend zu dokumentieren, soweit diese zur Beurteilung und Bemessung des Anspruchs erforderlich sind (vgl. § 17 Abs. 1 Bst. a SG). Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden, welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind (u.a. Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide etc.).

In diesen Fällen ist zu unterscheiden zwischen dem Nichteintreten auf ein Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung einerseits und der Einstellung bei laufender Unterstützung andererseits.

Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung notwendigen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und schriftlich auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall hingewiesen wurde, kann der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung nicht überprüft werden, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu erlassen ist.

Wenn eine bereits unterstützte Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung bzw. Bedarfsüberprüfung nötigen Angaben zu geben und Unterlagen vorzulegen, kann nach entsprechender Mahnung sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs die sozialhilferechtliche Unterstützung eingestellt werden, da die Bedürftigkeit nicht mehr beurteilt werden kann und erhebliche Zweifel an deren Fortbestand bestehen. Zu beachten ist, dass allein Zweifel am Fortbestand der Bedürftigkeit bzw. über deren Ausmass für eine sofortige Leistungseinstellung nicht ausreichend sind. Die Sozialhilfebehörden müssen zuerst die erforderlichen Abklärungen tätigen und die obgenannten Verfahrensschritte einhalten.

Soweit die betroffene Person objektiv nicht in der Lage ist, ihre Mitwirkungspflicht selber zu erfüllen, ist sie von der zuständigen Sozialhilfebehörde dabei zu unterstützen. Ausserdem sollen die Sozialhilfebehörden in solchen Fällen Unterlagen, die sie ohne Weiteres selber beschaffen können, direkt einholen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Dies gilt sowohl bei laufenden Unterstützungsfällen als auch bei Personen, die neu um sozialhilferechtliche Unterstützung ersuchen.

Sonderregelungen Asyl

Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, sind von der Sozialhilfe auszuschliessen (Art. 82 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG; SR 142.31]). Die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist durch die Sozialhilfebehörden somit mittels anfechtbarer Verfügung einzustellen. Die betreffenden Personen erhalten auf Ersuchen hin Nothilfe (siehe auch Beitrag "Nothilfe").