Sonderfall: Kürzung bei überhöhten Wohnkosten

Erläuterungen

Bei der Kürzung von überhöhten Mietkosten muss unterschieden werden, ob es sich um missbräuchlich hohe Wohnkosten gemäss § 93 Abs. 1 Bst. b SV handelt, welche direkt von Beginn an gekürzt werden können, oder ob es sich um Wohnkosten handelt, die grundsätzlich solange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare, günstigere Wohnung zur Verfügung steht oder stehen kann.

Die übliche Vorgehensweise besteht darin, dass der sozialhilferechtlich unterstützten Person die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung zu erteilen ist. Gleichzeitig ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen festzuhalten, bis wann die überhöhten Wohnkosten übernommen werden und folglich ab welchem Zeitpunkt die betreffende Person die Differenz zu den ortsüblichen Mietzinsrichtlinien selber zu übernehmen hat. Kommt die unterstützte Person der Auflage nicht nach, hat die Sozialhilfebehörde nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine anfechtbare Kürzungsverfügung zu erlassen. Kann die betreffende Person jedoch nachweisen, dass die Wohnungssuche erfolglos war (u.a. weil keine Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien vorhanden oder weil Absagen erhalten), hat eine Kürzung zu unterbleiben bzw. muss die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung verlängert werden.

Handelt es sich hingegen um missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen diese gemäss § 93 Abs. 1 Bst. b SV direkt ab Unterstützungsbeginn gekürzt werden. Auch hier ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Auf eine vorgängige Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung kann in diesen Fällen jedoch verzichtet werden. Nähere Angaben zu missbräuchlich hohen Mietkosten siehe Beitrag "Überhöhte Wohnkosten".

Sonderregelungen Asyl

Da Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen grundsätzlich eine angemessene Unterkunft zugewiesen wird, wird eine Kürzung der Wohnkosten in der Regel nicht vorkommen.

Sofern jedoch Asylsuchende finanziell unabhängig gelebt haben und neu wieder sozialhilferechtlich unterstützt werden müssen, ist das oben beschriebene Verfahren einzuhalten.