Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)

Erläuterungen

1. Einleitung

Mit sozialhilferechtlichen Sanktionen soll die Erfüllung verwaltungsrechtlicher bzw. sozialhilferechtlicher Pflichten eingefordert werden. Die Sanktionierung in der Sozialhilfe untersteht den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, Treu und Glauben sowie Verhältnismässigkeit.

Eine mögliche Sanktion stellt die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) dar. Die Leistungskürzung als Sanktion gehört zu den repressiven Sanktionen. Mittels repressiver Sanktionen soll die sozialhilferechtlich unterstützte Person dazu bewogen werden, die ihr obliegenden Pflichten zu erfüllen.

2. Kürzung

Eine Sozialleistung – und somit auch Sozialhilfeleistung – kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen der Sozialgesetzgebung in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG). Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, kann dies somit zu Sanktionen in Form einer Leistungskürzung führen. Entsprechende Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die konkrete Kürzung muss unter Beachtung der konkreten Umstände geeignet und erforderlich sein, um die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen. Sie muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Fehlverhalten und zum Verschulden der betroffenen Person stehen. Sie sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die betroffene Person muss Gelegenheit haben, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (rechtliches Gehör). Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt, der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird, dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen kann und ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann (SKOS-Richtlinien F.2 Erläuterung a).

Bei Kürzungen des GBL aufgrund Verletzung einer konkreten Auflage (nicht jedoch bei Verletzung einer gesetzlichen Pflicht) muss die betroffene Person zudem wissen, was von ihr verlangt wird bzw. wie sie die Kürzung aufheben lassen kann.

Die Kürzung des GBL als Sanktion ist von einer allfälligen Rückerstattungspflicht von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zu unterscheiden. Sie Beiträge unter "Rückerstattung".

3. Umfang der Kürzung

Die Kürzung des Grundbedarfs hat sowohl in betraglicher als auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig zu sein. Entsprechend wird seitens der Sozialhilfebehörden ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen verlangt. Zu berücksichtigen sind jeweils auch die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit, insbesondere Kinder und Jugendliche.

Der Regierungsrat kann von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien Ausnahmen vorsehen (§ 152 Abs. 2 SG). Von diesem Recht hat er Gebrauch gemacht und in § 93 SV einige Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien statuiert. Gemäss § 93 Abs. 1 Bst. a SV kann der Grundbedarf bei Pflichtverletzung bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden. In Fällen, in denen eine Person vor zwei Jahren eine Kürzung zu gegenwärtigen hatte, in der Folge jedoch ein tadelloses Verhalten an den Tag legte und erst im aktuellen Zeitpunkt wieder ein Fehlverhalten zu beurteilen ist, ist nicht von einer Wiederholung auszugehen.

Bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten mit einem 20% tieferen GBL ist zu beachten, dass der maximale Kürzungsumfang von 30% vom ordentlichen Grundbedarf von Fr. 1031.00 aus berechnet ist. Bei diesen Personen darf deshalb maximal auf Fr. 722.00 gekürzt werden (GBL von Fr..1031.00 minus 30% = Fr. 722.00). Dasselbe gilt für junge Erwachsene in einer Zweck-Wohngemeinschaft. Auch bei ihnen darf nicht unter den Betrag von Fr. 722.00.00 gekürzt werden.

Eine Kürzung kann erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten angeordnet werden. Sie kann jeweils um höchstens zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird. Kürzungen von 20% oder mehr sind in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Sind die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt, ist eine neue Kürzungsverfügung zu erlassen.

Beim zur Verfügung stehenden Kürzungsrahmen handelt es sich um einen Ermessensspielraum, von dem die Sozialhilfebehörden entsprechend Gebrauch zu machen haben. Hierfür ist unter anderem zu beachten, ob es sich um eine erstmalige Verfehlung handelt und wie schwer die Pflichtverletzung wiegt. In keinem Fall zulässig sind beispielsweise zeitlich unbegrenzte Kürzungen des GBL.

Wird die Auflage, wegen deren Nichteinhaltung der GBL gekürzt wurde, durch die betroffene Person doch noch erfüllt, ist die Kürzung entsprechend aufzuheben.

Sonderregelungen Asyl

Keine.