Sonderfall: Sanktionierung aufgrund nicht bewilligter Autobenutzung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Sozialhilferechtlich unterstützte Personen dürfen nur dann ein Auto zu Eigentum haben, besitzen oder benutzen, wenn hierfür gesundheitliche oder berufliche Gründe vorliegen. Liegen keine entsprechenden Gründe vor, werden die Sozialhilfeleistungen der betreffenden Person um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen (§ 93 Abs. 1 lit. k SV). Weitere Ausführungen siehe Beitrag "Autobesitz und Autokosten".

Hat eine unterstützte Person ein Auto zu Eigentum oder besitzt oder benutzt sie ein solches, haben die Sozialhilfebehörden entsprechend zu überprüfen, ob gesundheitliche oder berufliche Gründe vorliegen, die den Besitz oder die Benutzung des Autos rechtfertigen. Gelangen sie zur Ansicht, dass keine entsprechenden Gründe vorliegen, haben sie von der unterstützten Person mittels Auflage zu verlangen, dass die Nummernschilder innert der gesetzten Frist bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) hinterlegt werden. Gleichzeitig ist anzudrohen, dass im Unterlassungsfall die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt werden. Kommt die betreffende Person der Auflage nicht nach, d.h. unterlässt sie das Deponieren der Nummernschilder, kann die angedrohte Sanktion nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vollzogen werden. Auch in diesen Fällen hat vor der Kürzung der Sozialhilfeleistungen eine entsprechende Verfügung zu ergehen, gegen welche der betroffenen Person die Beschwerde an das Departement des Innern offensteht.

Hier gilt es jedoch zu beachten, dass es Fälle gibt, in denen die Betriebskosten eher tief ausfallen und es entsprechend nicht ausgeschlossen ist, dass eine sozialhilferechtlich unterstützte Person im Rahmen der Dispositionsfreiheit durch ihr sparsames Verhalten das Auto finanzieren kann, ohne ihre Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden. Ist dies der Fall, darf die oben beschriebene Kürzung der Sozialhilfeleistungen nicht erfolgen (vgl. SOG 2011 Nr. 33).

Benutzt die sozialhilferechtlich unterstützte Person ohne Vorliegen von gesundheitlichen oder beruflichen Gründen ein Auto, welches ihr von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt wird, ist ihr die Auflage zu erteilen, das Auto künftig nicht mehr zu benutzen. Gleichzeitig ist anzudrohen, dass im Unterlassungsfall der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme angerechnet wird. Auch in diesen Fällen ist der betroffenen Person vor der tatsächlichen Anrechnung das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.