Bemessung des Anspruchs
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeine Grundsätze
Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien unter Berücksichtigung der in § 93 SV geregelten Abweichungen (vgl. § 152 SG). Die Bemessung der Unterstützungsbedürftigkeit hat dem Individualisierungsgrundsatz zu folgen. Weiter folgt sie dem Grundsatz der Subsidiarität. Zu berücksichtigen ist sodann das Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden soll. Aus dem Bedarfsdeckungsprinzip ergibt sich auch, dass grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe besteht. Diese wird ab Einleitung des Sozialhilfeverfahrens, also ab Eingang des Gesuchs um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, ausgerichtet.
Nicht relevant für die Bemessung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe ist der Grund für das Bestehen der Notlage. Wirtschaftliche Hilfe wird verschuldensunabhängig ausgerichtet. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus Art. 12 BV.
2. Zusammensetzung des individuellen Unterstützungsbudgets
2.1. Kosten für den Lebensbedarf
Bei der Bemessung des Anspruchs müssen zunächst die für die Deckung des Lebensbedarfs der Unterstützungseinheit anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Haushaltsgrösse bemessen werden. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus
- der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie
- den notwendigen situationsbedingten Leistungen
zusammen.
Im nachfolgenden Schema aus den SKOS-Richtlinien (C.1 Erläuterung a) sind die verschiedenen Rubriken im Unterstützungsbudget dargestellt:
Bei der Berechnung des Lebensbedarfs dient also das soziale Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien als Grundlage. Dieses ist bei allen längerfristig unterstützten Personen für die Bemessung des Lebensbedarfs verbindlich. Situationsbedingte Leistungen werden dabei berücksichtigt, soweit es sich um ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende Auslagen handelt, die in der konkreten Lebenssituation notwendig sind.
2.2. Anrechenbare Einnahmen
Der Berechnung des Lebensbedarfs werden die anrechenbaren Einnahmen der Unterstützungseinheit gegenübergestellt. Es kann sich hierbei um Einkünfte aus Erwerbsarbeit, um Sozialversicherungsleistungen, um Einnahmen aus anderen Bedarfsleistungen oder um Einnahmen aus Ansprüchen gegenüber Dritten handeln. Einkünfte von Minderjährigen, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind im Gesamtbudget grundsätzlich nur bis zur Höhe des auf die betreffende minderjährige Person entfallenden Anteils anzurechnen.
Nicht anrechenbar sind zweckgebundene, freiwillige Leistungen Dritter für Positionen, die im Rahmen des sozialen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden (z.B. ein Onkel finanziert die Privatschule seines Neffen und überweist hierfür einen monatlichen Betrag). Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die Beträge nachweislich dem Zweck entsprechend verwendet werden.
Bestehen zwar mögliche Ansprüche gegenüber Dritten, gehen diese aber (noch) nicht ein, sind sie bei der Bemessung des Anspruchs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Werden beispielsweise auf einem Scheidungsurteil beruhende Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, muss das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommen. In diesen Fällen geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (vgl. Art. 131 Abs. 3 ZGB). Dasselbe gilt auch für nicht eingehende Unterhaltsbeiträge von Eltern gemäss Art. 277 ZGB. Hier geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten gestützt auf Art. 289 ZGB auf das Gemeinwesen über.
2.3. Massgeblicher Zeitraum für die Bemessung des Anspruchs
Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann während des ersten Monats noch ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehen, wenn der (volle) Lohn erst am Monatsende ausgerichtet wird. Umgekehrt kann im ersten Monat nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe beansprucht werden, wenn der am Ende des vorangegangenen Monats ausgerichtete Lohn für den laufenden Unterhalt noch ausreicht.
Gestützt auf das Bedarfsdeckungsprinzip werden Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Rückwirkende Leistungen kommen nur dann in Betracht, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abgewendet werden kann.
2.4. Berücksichtigung von Vermögen
Neben den Einkünften gehören auch das Vermögen des Klienten bzw. der Klientin sowie jenes der mit der antragstellenden Person zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen PartnerInnen zu den in die Bedarfsrechnung einzubeziehenden eigenen Mitteln. Übersteigen die vorhandenen Vermögenswerte die geltenden Vermögensfreibeträge gemäss § 93 Abs. 1 lit. j SV, liegt grundsätzlich keine Bedürftigkeit vor.
Flüssiges Vermögen ist bis zur Höhe des Vermögensfreibetrags für den Lebensunterhalt zu verwenden. Bei Vorliegen von Vermögenssachwerten, die einfach zu verflüssigen sind, kann die Auflage gemacht werden, diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veräussern. Es kann die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden. Dasselbe gilt für Vermögenswerte, deren Verkauf nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es handelt sich hierbei um Vermögen wie beispielsweise Liegenschaften oder Schmuckstücke mit hohem Erinnerungswert. Die Forderung aus der Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden. Die Rückerstattungsverpflichtung wird eingelöst im Falle eines Verkaufs.
3. Vorliegen von Bedürftigkeit
Haushaltungen gelten dann als bedürftig und haben einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu decken und ausserdem kein die Freibeträge übersteigendes liquides Vermögen vorhanden ist.
Das Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben haben zur Folge, dass bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann nur bei einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten in Frage kommen.
Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass Hilfesuchende vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Taggelder der Arbeitslosenversicherung und IV-Renten) der Sozialbehörde abtreten bzw. einer Drittauszahlung zustimmen.
Sonderregelungen Asyl
Keine.