Zuständigkeit für die Gewährung von Nothilfe
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Nothilfe für übrige Ausländer/-innen ohne Aufenthaltsberechtigung
1.1. Personen, die noch nie über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt haben
Stellt eine Person, die noch nie über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hat, einen Antrag um Unterstützung bei einer Sozialregion, kann Rückkehrhilfe in Form von Transport- und allfälligen Verpflegungskosten ausgerichtet werden. Denkbar ist auch die Finanzierung der Transportkosten zur entsprechenden Botschaft. Sie unterstützt bei finanziellen und anderen Notlagen. Bestehen begründete Anhaltspunkte, dass eine Rückkehr z.B. aufgrund medizinischer Gründe nicht zumutbar ist oder verweigert die Person eine Rückkehr, ist das Migrationsamt entsprechend zu informieren. Während den Abklärungen des Migrationsamtes kann bei Bedürftigkeit allenfalls Nothilfe gewährt werden.
1.2. Personen, deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde und deren Ausreisefrist abgelaufen ist
Personen, deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, deren Ausreisefrist abgelaufen ist und bei denen kein Verfahren mehr hängig ist, müssen grundsätzlich die Schweiz bzw. den Kanton umgehend verlassen. Für die Ausrichtung der Nothilfe ist die Aufenthalts- oder Wohnsitzgemeinde-. Bzw. die Sozialregion zuständig.
2. Sonderregelungen Asyl
2.1 Zuweisung des Bundes an die Kantone
Der Bund weist Asylsuchende, die unter den Sozialhilfestopp fallen, den Kantonen zu, soweit sie nicht bereits einem Kanton zugewiesen worden sind. Diese müssen sich um die Ausschaffung der Betroffenen bemühen und sind für die Ausrichtung allfällig notwendiger Nothilfe zuständig. Der Bund richtet den Kantonen dafür eine einmalige Pauschale pro negativen Asylentscheid bzw. pro Nichteintretensentscheid aus.
2.2. Grundsatz: Zuständigkeit des Amtes für Gesellschaft und Soziales
Für die Ausrichtung von Nothilfe an Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und an rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, welche dem Kanton Solothurn zugewiesen wurden, ist grundsätzlich das amt für Gesellschaft und Soziales zuständig. Die Nothilfe wird in den dafür betriebenen Nothilfeunterkünften in den kantonalen Asylzentren gewährt.
2.3. Ausnahme: Verbleiben in der Gemeinde
In Härtefällen (gesundheitliche Gründe, schulpflichtige Kinder) kann das amt für Gesellschaft und Soziales den Verbleib in einer Gemeinde erlauben. Auch in diesen Fällen wird lediglich Nothilfe ausgerichtet.
Im Einzelfall informiert das AGS die Wohngemeinde über den rechtskräftigen Negativentscheid. Die zuständige Sozialhilfebehörde verfügt in der Folge den Ausschluss aus der Sozialhilfe und fordert die Betroffenen auf, die Asylunterkunft zu verlassen. Gleichzeitig werden die Betroffenen über die Möglichkeit informiert, beim AGS eine Notlage geltend zu machen und Nothilfe zu beantragen. Wenn das AGS eine Notlage feststellt, werden die betroffenen Personen in eine kantonale Kollektivunterkunft aufgenommen und mit Nothilfe unterstützt. Bei Vorliegen eines Härtefalls (gesundheitliche Gründe, schulpflichtige Kinder) kann die kommunale Sozialhilfebehörde beim AGS beantragen, dass die betroffenen Personen in der Gemeinde bleiben können. Wenn das Gesuch bewilligt wird, werden die Betroffenen bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde mit Nothilfe unterstützt.
Die Bemessung der Leistungen erfolgt gemäss den Regelungen im RRB
2.4. Prozess Sozialhilfestopp
Personen mit einem rechtskräftigen Negativentscheid sind ausreisepflichtig und haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Wenn eine Notlage nachgewiesen ist, werden sie bis zur Ausreise mit Nothilfe unterstützt.
Im Einzelfall informiert das AGS die Wohngemeinde über den rechtskräftigen Negativentscheid. Die zuständige Sozialhilfebehörde verfügt in der Folge den Ausschluss aus der Sozialhilfe und fordert die Betroffenen auf, die Asylunterkunft zu verlassen. Gleichzeitig werden die Betroffenen über die Möglichkeit informiert, beim AGS eine Notlage geltend zu machen und Nothilfe zu beantragen. Wenn das AGS eine Notlage feststellt, werden die betroffenen Personen in eine kantonale Kollektivunterkunft aufgenommen und mit Nothilfe unterstützt.
Bei Vorliegen eines Härtefalls (gesundheitliche Gründe, schulpflichtige Kinder) kann die kommunale Sozialhilfebehörde beim AGS beantragen, dass die betroffenen Personen in der Gemeinde bleiben können. Wenn das Gesuch bewilligt wird, werden die Betroffenen bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde mit Nothilfe unterstützt.
Die Bemessung der Nothilfe erfolgt gemäss den Regelungen im RRB Nr. 2007/2002 vom 27. November 2007, bzw. im RRB Nr. 2013/1224 vom 24. Juni 2013