Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer

Erläuterungen

1. Personenkreis

  • Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz
  • Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz
  • Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz ausserhalb des Aufenthaltsorts
  • Zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Unterstützungswohnsitz
  • Zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer ohne Unterstützungswohnsitz
  • Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Ausland
  • Schweizerinnen und Schweizer in Not bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland

2. Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz

Art. 12 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern durch den Wohnkanton, also jenem Kanton, in welchem die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat, erfolgt.

Im Kanton Solothurn sind die Sozialregionen für den Vollzug der Sozialhilfe in ihren Anschlussgemeinden zuständig. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde, also jener Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat.

3. Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz

Art. 12 Abs. 2 ZUG sieht vor, dass Personen ohne Unterstützungswohnsitz durch den Aufenthaltskanton unterstützt werden.

Im Kanton Solothurn sind die Sozialregionen für den Vollzug der Sozialhilfe zuständig. Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde / Sozialregion zur Hilfeleistung verpflichtet.

4. Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkantonalem Wohnsitz (Notfallhilfe)

Art. 13 ZUG hält fest, dass eine Person, die ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, durch den Aufenthaltskanton unterstützt werden muss.

Bedarf eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe ist die Aufenthaltsgemeinde / Sozialregion zur Hilfeleistung verpflichtet.

Das Amt für Gesellschaft und Soziales ist nur in Ausnahmefällen direkt für die Unterstützung einer Person zuständig. Namentlich übernimmt das AGS Kosten für medizinische Leistungen für Personen, welche keinen Wohnsitz im Kanton Solothurn verzeichnen (direkte Nothilfe).

5. Unterstützungszuständigkeit für heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Die Unterstützungszuständigkeit für heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer richtet sich nach dem ZUG bzw. nach dem kantonalen Recht. Es gelten für sie die Unterstützungszuständigkeiten wie für die übrigen Schweizerinnen und Schweizer.

6. Unterstützungszuständigkeit für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz

Die Unterstützung für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die gemäss der Definition von Art. 3 Bst. a ASG als solche gelten und die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, richtet sich in Bezug auf Voraussetzungen, Art und Umfang der Unterstützung grundsätzlich nach dem ASG. Zuständig ist der Bund.

Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz aber dringliche Sozialhilfe nötig, so ist für die Ausrichtung der Notfallhilfe der Aufenthaltskanton zuständig (Art. 41 V-ASG), wobei die Kosten der Notfallhilfe unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 3 V-ASG vom Bund vergütet werden. Für die Ausrichtung der dringlichen Sozialhilfe sind die Sozialregionen zuständig, in welchen sich die betroffenen Personen aufhalten. Das innerkantonale Melde- und Abrechnungsverfahren entspricht dem Verfahren in der Regelsozialhilfe. Zusätzlich zur Sozialhilfemeldung ist das Anmeldeformular der SAS auszufüllen und unterzeichnet beim AGS einzureichen. Die Sozialhilfeleistungen werden vom Bund zurückerstattet, wenn die Vorgaben und Kriterien des Bundes bei der Bemessung der dringlichen Sozialhilfe eingehalten sind (siehe Rundschreiben SAS unter Praxishilfen). Der Rückerstattungsanspruch erlischt 3 Jahre nach der Entstehung der Kosten. Die Rückerstattung beim Bund wird durch das AGS geltend gemacht. Die eingegangenen Rückerstattungen werden vom AGS der Sozialregion über den Lastenausgleich gutgeschrieben.

Für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die nicht als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 Bst. a ASG gelten (weil sie z.B. nicht im Auslandschweizerregister eingetragen sind), richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 13 ZUG. Es gelten die gleichen Unterstützungszuständigkeiten wie für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkantonalem Wohnsitz.

Sonderregelungen Asyl

Keine.