Asylentscheid
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Die Gewährung von Asyl und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz sowie der vorübergehende Schutz von Schutzbedürftigen und deren Rückkehr sind im Asylgesetz geregelt.
Gibt es keine Nichteintretensgründe, prüft das Staatssekretariat für Migration SEM das Asylgesuch materiell. Das bedeutet, es wird auf Basis der in der Asylanhörung gewonnenen Informationen in einem ersten Schritt geprüft, ob jemand die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Wer in asylrechtlich relevanter Weise bedroht ist und seine Asylgründe glaubhaft macht, wird als Flüchtling anerkannt und erhält in der Regel in der Schweiz Asyl. Wer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wird aus der Schweiz weggewiesen.
Im Falle einer Wegweisung ist jedoch zu klären, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dem Vollzug der Wegweisung dürfen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Zudem muss die Rückkehr in den Heimat- oder einen Drittstaat zumutbar und möglich sein. Falls das nicht der Fall ist, verfügt das Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme.
Steht einer Wegweisung aus der Schweiz nichts entgegen, erhalten die Personen mit der ablehnenden Verfügung eine Frist angesetzt, innerhalb derer sie die Schweiz verlassen müssen.
Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des SEM kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert dreissig, bei einem Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts einzureichen.
2. Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
Der Flüchtlingsbegriff ist der Kernbegriff des schweizerischen Asylrechts. Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck ausüben. Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylgesetz basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Dieser zufolge gilt als Flüchtling, wer:
- ausländischer Nationalität ist
- sich ausserhalb seines oder ihres Heimat- oder Herkunftslandes befindet
- mit diesem Land gebrochen hat
- in diesem Land aus einem bestimmten Grund verfolgt wird oder begründete Furcht vor einer Verfolgung hat
- den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder aufgrund der begründeten Furcht nicht annehmen will.
Da bei Verfolgungsgefahr keine Personen ausgeschafft werden dürfen, wird der Vollzug der Wegweisung verschoben und die Personen erhalten einen F-Ausweis, in welchem die Flüchtlingseigenschaft vermerkt ist (Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention).
3. Wegweisung und vorläufige Aufnahme
Wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt ist, wird das Asylgesuch abgelehnt und in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 AsylG). Ist jedoch die Rückkehr in den Herkunftsstaat unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, ordnet das SEM eine vorläufige Aufnahme an. Nicht möglich ist der Vollzug der Wegweisung, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- noch den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (vollzugstechnische Gründe). Nicht zulässig ist der Vollzug, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nicht zumutbar kann der Vollzug sein, wenn Ausländerinnen oder Ausländer im Heimat- oder Herkunftsland wegen Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
Nicht jede Person, die sich auf der Flucht befindet, ist aus asylrechtlicher Sicht ein Flüchtling. Hierin zeigt sich eine Diskrepanz zum alltäglichen, umgangssprachlichen Gebrauch des Flüchtlingsbegriffs. Personen, die nicht individuell verfolgt wurden, aber wegen Bürgerkrieg, Unruhen oder schwerer Menschenrechtsverletzung aus ihren Heimatländern fliehen sind gemäss heutiger Praxis keine Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes.
Dies begründet sich darin, dass in der Schweizer Praxis die Gezieltheit der Verfolgung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft als zwingend erachtet wird. In der Regel liegt also keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor, wenn eine Person zufällig betroffen ist oder eine allgemeine, politisch motivierte Gewaltsituation vorliegt. Zudem muss eines der Motive Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen der Grund der Verfolgung sein.
Ist die Flüchtlingseigenschaft gegeben, wird die gesuchstellende Person normalerweise als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl. Sie darf dann mit einem B-Ausweis (Jahresaufenthaltsbewilligung) in der Schweiz bleiben.
Ist die Flüchtlingseigenschaft gegeben, aber liegen Asylausschlussgründe gemäss Asylgesetz Art. 53 und 54 vor, ordnet das SEM die Wegweisung aus der Schweiz an. Ausschlussgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge
wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben ein Landesverweis ausgesprochen wurde erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zu Flüchtlingen wurden.