Sonderverfahren

Erläuterungen

1.         Familienasyl und Familiennachzug

Ehegatten von anerkannten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder erhalten Familienasyl, ausser es sprechen besondere Umstände dagegen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). In diesen Fällen spricht man vom Familieneinbezug. Dieser erstreckt sich auch auf Ehegatten und minderjährige Kinder aus dem Ausland, die auf der Flucht getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). In der Schweiz geborene Kinder von originären Flüchtlingen werden in der Regel auch als Flüchtlinge anerkannt. Dazu ist ein Gesuch notwendig.

Der Familiennachzug ist bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Ausländerinnen und Ausländern im Ausländer- und Integrationsgesetz geregelt (Art. 85 Abs. 7 AIG). Der Nachzug kann frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Asylentscheid) erfolgen. Voraussetzungen sind die Absicht zusammenzuwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung und dass die in der Schweiz vereinte Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Weiter darf die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen beziehen oder durch den Familiennachzug in den Genuss solcher Leistungen kommen und die erwachsene, nachzuziehende Person muss sich in der Landessprache am Wohnort verständigen können oder für ein Sprachförderungsangebot angemeldet sein.

Die Gesuche um Familiennachzug und Einbezug sind schriftlich an das SEM zu richten. Weitere Informationen finden sich im Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel F3 und F7 (siehe Praxishilfen).

2.         Beendigung des Asyls

Das SEM widerruft das Asyl (Art. 63 Abs. 2 AsylG):

  • wenn ein Flüchtling die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlung begangen hat
  • wenn ein Flüchtling das in Art. 59c AIG festgelegte Reiseverbot für Flüchtlinge missachtet hat.

Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt (Art. 63 Abs. 1 AsylG):

  • wenn das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen wurde
  • wenn die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings aus Gründen nach Art. 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention dahingefallen ist. Das kann durch eine Veränderung der Verhältnisse im Verfolgerstaat oder das Verhalten des Flüchtlings, z.B. bei Heimatreisen, der Fall sein.

Wenn der Flüchtling sich während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten hat oder in einem anderen Land die Bewilligung zum dauernden Verbleib erhalten hat, erlöscht das Asyl (Art. 64 AsylG). Für weitere Informationen zur Beendigung des Asyls siehe Artikel E6 im Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM.

3.         Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche

Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche sind Rechtsmittel, die darauf abzielen, dass ein Entscheid oder ein Urteil überprüft und allenfalls aufgehoben wird. Mit einem Wiedererwägungsgesuch kann innert dreissig Tagen nach Entdecken eines Wiedererwägungsgrundes verlangt werden, dass eine rechtskräftige Verfügung überprüft wird (Art. 111b AsylG). Bezieht sich die veränderte Sachlage auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft, ist ein zweites Asylgesuch oder ein Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG zu stellen. Sowohl Wiedererwägungsgesuche als auch Mehrfachgesuche müssen schriftlich und begründet erfolgen.