Rückerstattung aufgrund günstiger Verhältnisse
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Gemäss § 14 Abs. 1 Bst. c und d SG sind rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn
c) infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen finanziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vorliegen;
d) infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistung derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung als unbillig erscheint.
Massgebend ist, ob die betroffene Person tatsächlich einen Vermögenszuwachs erhalten hat. Andernfalls ist keine Rückerstattungsflicht gegeben. Wer also zum Beispiel eine Erbschaft ausschlägt, kann nicht zur Rückerstattung der zuvor rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet werden, da in einem solchen Fall kein Vermögenszuwachs stattfindet.
Hingegen ist für die Rückerstattungsforderung grundsätzlich unerheblich, ob die unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen Verhältnissen ist oder nicht. Gibt sie also das ihr zugeflossene Vermögen sogleich wieder aus (z.B. zur Tilgung von Schulden), so hat dies keinen Einfluss auf die Rückerstattungsforderung. Auch in einem solchen Fall kann eine Rückerstattung verfügt werden. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse können aber in einem Erlassverfahren berücksichtigt werden.
Die Berechnung der sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht richtet sich nach den Richtlinien der SKOS (E.2.1 Erläuterung b).
2. Zuständigkeit
Für die Rückforderung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen aufgrund finanziell günstiger Verhältnisse ist ausschliesslich das AGS zuständig (§ 14 Abs. 3 SG).
3. Vermögensanfall und Freibeträge
Bei einem erheblichen Vermögensanfall gelangen die von der SKOS festgelegten Freibeträge zur Anwendung. Die Freibeträge werden auch gewährt, wenn jemand wegen einem erheblichen Vermögenszufluss von der Sozialhilfe abgelöst werden kann.
Die erwähnten Freibeträge belaufen sich bei einer Einzelperson auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnern und Partnerinnen auf Fr. 50'000.--. Zusätzlich ist pro minderjähriges Kind ein Freibetrag von Fr. 15'000.-- zu berücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien E.2.1 Abs. 2). Übersteigt der Vermögensanfall zusammen mit dem bereits vorhandenen übrigen Vermögen diese Freibetragsgrenzen, kann von günstigen Verhältnissen gesprochen werden. Mussten zur Erlangung des Vermögens Geldmittel eingesetzt werden, ist es in der Regel angezeigt, diese als Gestehungskosten vom Vermögensanfall in Abzug zu bringen.
4. Abgrenzung zur Rückerstattung wegen Realisierung von Vermögenswerten
Besitzt eine Person bereits im Zeitpunkt, in welchem sie um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersucht, erhebliche Vermögenswerte, die später realisierbar werden, so erfolgt eine Rückerstattung nicht gestützt auf § 14 Abs. 1 SG, sondern in Anwendung von § 153 Abs. 1 SG. Die Unterscheidung der Grundlage ist insoweit von Bedeutung, als der zu gewährende Vermögensfreibetrag im Zusammenhang mit Rückforderungen von grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen (§ 153 Abs. 1 SG) für eine Einzelperson lediglich Fr. 2'000.--, bei Ansprüchen nach § 14 Abs. 1 SG hingegen Fr. 30'000.—beträgt.
Beispiel:
- Eine unterstützte Person erbt zusammen mit anderen Personen. Die Erbschaft kann aus bestimmten Gründen nicht sofort geteilt werden, z.B. weil das Erbschaftsvermögen aus einer Liegenschaft besteht, welches von einem Erben selber bewohnt wird und ein Verkauf nicht zumutbar ist und der Erbe die anderen Erben mangels liquiden Mitteln nicht auszahlen kann. Die unterstützte Person bildet zusammen mit den anderen Erben eine Erbengemeinschaft, das Erbschaftsvermögen steht den Erben als Gesamteigentum zu. Bis zur Teilung kann über das Vermögen nur gemeinsam verfügt werden. Der Anteil am Erbschaftsvermögen, welcher der unterstützten Person zusteht, kann also nicht sogleich realisiert werden. In einem solchen Fall ist die unterstützte Person anzuhalten, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen (§ 153 Abs. 1 SG). Wird die Erbschaft später geteilt und der unterstützten Person ihr Anteil ausbezahlt, dann stützt sich die Rückforderung auf § 153 Abs. 1 SG.
5. Erbschaft von Kindern
Macht ein zusammen mit den Eltern bzw. einem Elternteil unterstütztes Kind eine Erbschaft, so kann gestützt darauf (zumindest für die Zeit vor dem Erbanfall) keine Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verlangt werden, da ein bei den Eltern lebendes Kind nicht als direkter Hilfeempfänger gilt.
Allerdings dürfen die Erträge des Kindesvermögens normalerweise für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und unter Umständen auch für die Bedürfnisse des Haushalts verwendet werden. Sofern dies zur Bestreitung der Kosten für das Kind nötig ist, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darüber hinaus Eingriffe in das Kindesvermögen gestatten (vgl. Art. 319 ff. ZGB). Macht ein Kind also eine Erbschaft, kann zwar nicht eine Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe verlangt werden, es kann aber wegen den neu anfallenden Einnahmen aus Erträgen des Kindesvermögens und allfälliger Anzehrung desselben mit Einverständnis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe künftig reduziert werden.
Sonderregelungen Asyl
Keine.