Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen wegen Realisierung von Vermögenswerten
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Nach § 153 Abs. SG können Geldleistungen der Sozialhilfe davon abhängig gemacht werden, dass nicht realisierbare Vermögenswerte (z. B. Grundeigentum) abgetreten und wenn möglich grundpfandrechtlich sichergestellt werden. Es geht also um Vermögenswerte, welche der unterstützten Person im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustanden, aber nicht realisierbar waren. Wenn später die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verwertung wegfällt, kann die Rückerstattung der Sozialhilfe verlangt werden.
Unerheblich für die Rückerstattungsforderung ist, ob die unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen Verhältnissen ist oder nicht. Realisiert sie also ihren Vermögensanspruch und gibt sie die dadurch erworbenen Mittel sogleich wieder aus (z.B. zur Tilgung von Schulden), so hat dies keinen Einfluss auf die Rückerstattungsforderung. Auch in einem solchen Fall kann also eine Rückerstattung verfügt werden.
2. Zuständigkeit
Für die Rückforderung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen wegen Realisierung von Vermögenswerten ist ausschliesslich das AGS zuständig (§ 14 Abs. 3 SG).
3. Freibetrag
Personen, die über (noch) nicht realisierbares Vermögen verfügen, sollen gleich behandelt werden wie Personen, deren Vermögenswerte realisierbar sind. Bei einer Rückerstattung nach § 153 Abs. 1 SG ist daher dem Rückerstattungspflichtigen gleich wie dem Berechtigten bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe ein Vermögensfreibetrag zu belassen, im Kanton Solothurn also Fr. 2'000.-- für eine Einzelperson, Fr. 4'000.-- für Ehepaare bzw. eingetragene Partner und Partnerinnen und für jedes minderjährige Kind Fr. 1'000.--.
Sonderregelungen Asyl
Keine.