Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen

Erläuterungen

1. Anspruchsgrundlagen für eine Rückerstattung

Gemäss § 14 Abs. 1 SG sind rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn

a) Geldleistungen der Sozialhilfe trotz Vermögen gewährt werden und die betreffenden Vermögenswerte realisiert wurden oder realisierbar sind;

b) Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und die betreffenden Ansprüche realisiert wurden;

c) infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen finanziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien E.2.1 Abs. 2) vorliegen;

d) infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistung derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung als unbillig erscheint

Massgebend ist, ob die betroffene Person tatsächlich einen Vermögenszuwachs erhalten hat. Andernfalls ist keine Rückerstattungsflicht gegeben. Wer also zum Beispiel eine Erbschaft ausschlägt, kann nicht zur Rückerstattung der zuvor rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet werden, da in einem solchen Fall kein Vermögenszuwachs stattfindet.

Die Berechnung der sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht richtet sich nach den Richtlinien der SKOS (E.2.1 Erläuterung b). Bei einem erheblichen Vermögensanfall gelangen ebenfalls die von der SKOS festgelegten Freibeträge zur Anwendung. Die Freibeträge werden auch gewährt, wenn jemand wegen einem erheblichen Vermögenszufluss von der Sozialhilfe abgelöst werden kann.

2. Zuständigkeit für die Geltendmachung der Rückerstattung

Rückerstattungsansprüche werden gemäss § 14 Abs. 3 vom Kanton geprüft und verfügt. Die Gemeinden und Sozialregionen sind nicht befugt, rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzufordern.

Im interkantonalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 26 ZUG. Demnach werden Rückerstattungsansprüche grundsätzlich von der zuständigen Behörde des Kantons, welcher zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton war, geltend gemacht. Massgebend ist das Recht dieses Kantons (Art. 26 Abs. 1 ZUG). Verfügte die rückerstattungspflichtige Person jedoch über keinen Unterstützungswohnsitz, erfolgte die Unterstützung also durch den Aufenthaltskanton (bzw. die Aufenthaltsgemeinde) und wurden diesem die Kosten durch den Heimatkanton erstattet, so wird die Rückerstattung durch die Behörden und Gerichte des Heimatkantons geltend gemacht. Die Rückerstattung richtet sich in diesem Fall nach dem Recht des Heimatkantons (Art. 26 Abs. 2 ZUG). War die unterstützte Person eine Ausländerin oder ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz, so gilt das Recht des unterstützenden Kantons, und dessen Behörden und Gerichte sind zuständig (Art. 26 Abs. 3 ZUG).

3. Verhältnismässigkeit der Rückerstattung

Es obliegt dem Kanton, ob und inwieweit gestützt auf § 14 Abs. 5 ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet wird.

4. Rückerstattungspflichtige Leistungen

Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, welche die hilfeempfangende Person für sich selber, ihren Ehegatten während der Ehe und ihre Kinder während deren Minderjährigkeit erhalten hat. Zurzeit des Hilfebezugs muss eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben.

Gemäss § 14 Abs. 4 SG sind die während der Dauer der Teilnahme an beruflichen oder sozialen Integrationsmassnahmen ausgerichtete oder mit Gegenleistungen abgegoltenen Sozialhilfeleistungen nicht rückerstattungspflichtig.  Zudem sind an Kinder und Jugendliche während deren Unmündigkeit und bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung ausgerichtete Sozialhilfeleistungen nicht zurückzuerstatten.

5. Zinsen auf Rückerstattungsverpflichtungen

Rückerstattungsforderungen aus rechtmässigem Bezug von Sozialhilfe sind gemäss
§ 14 Abs. 1ter  SG unverzinslich.

6. Weitere Arten von Rückerstattungen

Schliesslich ist nach § 14 Abs. 2 allenfalls auch eine Rückerstattung aus dem Nachlass des oder der Unterstützten möglich.

Zudem ist auf § 14 Abs. 1bis SG über den Übergang von Ansprüchen hinzuweisenn. Dort handelt es sich darum, dass die Sozialbehörde eine Abtretung von dem bzw. der Hilfesuchenden zustehenden Ansprüchen gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen fordern und zudem von Sozial- oder Privatversicherungen und von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen darf, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Sozialbehörde ausbezahlt werden. Dabei geht es zwar nicht um eine eigentliche Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, aber doch darum, dass diese in den genannten Fällen ausnahmsweise nicht à fonds perdu, sondern nur gegen eine monetäre Gegenleistung erfolgt. Dies kann zum gleichen Ergebnis wie eine formelle Rückforderung führen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.