Arbeitslosenversicherung: Arbeitsmarktliche Massnahmen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Zweck
Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 AVIG).
Um die Arbeitslosigkeit zu verhüten, verkürzen oder bekämpfen stehen verschiedene Qualifizierungsinstrumente zur Verfügung. Dabei handelt es sich insbesondere um Kurse und Beschäftigungsprogramme.
Die Abteilung Arbeitsmarkt LAM des Amts für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für
- die Bereitstellung und den Einsatz effektiver, auf den Bedarf des Arbeitsmarkts zugeschnittener Aus- und Weiterbildungsinstrumente
- den gesetzlich korrekten Vollzug dieser Qualifizierungsinstrumente
- die Sicherung und Entwicklung der Qualität des Angebots
- die Koordination und Dokumentation des Angebots.
2. Angebote für ALV-anspruchsberechtigte Personen
Arbeitsmarktliche Massnahmen umfassen ein weites Spektrum an Bildungsangeboten bis hin zu Einarbeitungszuschüssen für die ersten Monate am neuen Arbeitsplatz.
Das Ziel ist eine rasche und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt. Dafür steht ein breites Weiterbildungs- und Unterstützungsangebot zur Verfügung. Diese Angebote sollen auf dem Arbeitsmarkt gefragte Kenntnisse vermitteln und/oder bei der weiteren Planung der beruflichen Laufbahn unterstützen.
Die Angebote bestehen umfassen insbesondere:
- Erstmassnahmen
- Qualifizierungs- und Integrationsmassnahmen
- Individuelle Kurse
- Praktika
- Einarbeitungszuschüsse
- Ausbildungszuschüsse
- Pendlerkosten – Wochenaufenthalter
- Selbständige Erwerbstätigkeit
- Angebote für unter 18-Jährige
3. Programme für nicht oder nicht mehr ALV-anspruchsberechtigte Personen
Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, können an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Der Anspruch besteht auch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des zuständigen RAV (Art. 59d Abs. 1 AVIG). Unter der gleichen Voraussetzung können Personen, deren Vermittlungsfähigkeit mit geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen wiederhergestellt werden kann, an solchen Massnahmen teilnehmen (Art. 59d Abs. 2 AVIG).
Personen, die an einer Massnahme nach Art. 59d Abs. 1 oder 2 AVIG teilnehmen, erhalten innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme erstattet.
Die Sozialhilfe und das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) haben sich im Kanton Solothurn darauf geeinigt, dass arbeitsmarktfähige Personen in der Sozialhilfe die Leistungen der RAV in Anspruch nehmen können. Neben der Beratung und Vermittlung durch die Personalvermittler und Personalvermittlerinnen der RAV gehören dazu insbesondere auch die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen. Die Zuweisung erfolgt ausschliesslich durch die RAV. Die Finanzierung erfolgt je hälftig durch das seco und die Sozialhilfe. Ausnahme: nach Ablauf einer Rahmenfrist, kann man in den nächsten zwei Jahren keine arbeitsmarktliche Massnahme über Art. 59d AVIG buchen, beziehungsweise bezahlen die Sozialdienste für eine arbeitsmarktliche Massnahme die vollen Kosten.
Die Arbeitsmarktfähigkeit wird von den Sozialregionen vor der Zuweisung an die RAV anhand eines verbindlichen Kriterienkatalogs geprüft und bestätigt.
Sonderregelungen Asyl
Die Dienstleistungen und Angebote der RAV für nicht taggeldberechtige Personen können insbesondere auch von vorläufig Aufgenommenen und von anerkannten Flüchtlingen in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kriterien der Arbeitsmarktfähigkeit erfüllen.
Praxishilfen
Weitere Informationen, Merkblätter und Angebotsübersichten finden sich unter: