Mietkaution und Garantieerklärung
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Kosten für Mietkautionen werden von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht übernommen (§ 93 Abs.1 Bst. f) SV). Im Einzelfall sind die Sozialbehörden aber verpflichtet, die Realisierung einer angemessenen Wohnsituation zu unterstützen, wenn z. B. überhöhte Wohnkosten und / oder eine Verschuldungssituation vorliegt. Nötigenfalls kann dem Vermieter oder der Vermieterin eine Kostengutsprache für den Mietzins ausgestellt – oder die direkte Überweisung des Mietzinses zugesichert werden. Die Zusicherungen sind auf die Dauer des Sozialhilfeanspruchs zu begrenzen.
2. Mietkautionsversicherungen
Eine weitere Möglichkeit besteht im Abschluss einer Mietkautionsversicherung bei einer Bank oder Versicherung. Anstelle eines Depots muss der Mieter oder die Mieterin eine jährliche Prämie an die Bank oder an die Versicherung überweisen. Im Schadenfall (Mietzinsausstände oder Schäden an der Wohnung) wird die Rechnung übernommen. Die Schadenssumme wird dann aber vom Mieter oder der Mieterin zurückverlangt. Die Prämien für die Mietkautionsversicherungen sind im Grundbedarf enthalten.
Sonderregelungen Asyl
Keine.