Bewohnen der eigenen Liegenschaft bzw. Eigentumswohnung
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Besitz von Grundeigentum
Gemäss SKOS-Richtlinien (D.3.2) besteht grundsätzlich kein Anrecht auf Erhalt des Eigentums. Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Person längerfristig unterstützt werden muss. Daher sind Liegenschaften grundsätzlich zu veräussern und die Mittel sind zur Begleichung des Lebensunterhalts zu verwenden.
2. Ausnahmen
Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie darin zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann.
Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der Verpflichtung zur Verwertung absehen, wenn
- jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird
- jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird
- wegen ungenügender Nachfrage bei einem Verkauf ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte
- das Grundeigentum bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge der Alterssicherung dient
Die Rückerstattungsverpflichtung ist mittels Grundpfandverschreibung gemäss Art. 824 ZGB zugunsten der öffentlichen Hand zu sichern.
3. Anrechenbare Wohnkosten bei Bewohnen von Eigentum
Anzurechnen sind der Hypothekarzins, die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten. Bei den Reparaturkosten ist zu prüfen, ob die Arbeiten unbedingt notwendig - und im Gesamtkontext wirtschaftlich sind.
Demgegenüber gehören Amortisationszahlungen nicht zu den Wohnkosten und sind entsprechend nicht als Teil derselben im Budget zu berücksichtigen. Denn eine Amortisationszahlung dient der Rückzahlung der Hypothek und stellt damit eine Schuldentilgung dar. Ausnahmsweise können Amortisationszahlungen übernommen werden, wenn mit der Bank keine Einigung erzielt werden kann, und die gesamten Wohnkosten immer noch den Richtlinien entsprechen. Notwendige Unterhaltsarbeiten sind zu übernehmen, wenn sie nicht aufgeschoben werden können und wirtschaftlich sind.
Sonderregelungen Asyl
Keine.