Mietzinsrichtlinien von Sozialbehörden

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Empfehlung zur Festlegung von Mietzinsrichtlinien

In den SKOS-Richtlinien (C.4.1 Erläuterung a), wird empfohlen, angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus auf die regionalen oder kommunalen Verhältnisse ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen und diese periodisch zu überprüfen.

In der Regel erstellen die Sozialbehörden solche Anleitungen in Form einer internen Weisung, Richtlinie oder ähnlichem. Darin halten sie in Abhängigkeit der Haushaltgrösse oder anderer situativer Bedingungen fest, welche Mietzinse einem ortsüblichen günstigen Mietzins entsprechen. Damit wird definiert, ab wann ein Mietzins als überhöht gilt und grundsätzlich nicht durch die Sozialhilfe zu übernehmen ist. Zu beachten ist dabei, dass Mietzinsrichtlinien nicht dazu dienen dürfen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern. Entsprechend ist auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird.

2. Gültigkeit von Mietzinsrichtlinien

Die von einer Sozialbehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind rechtlich als (einer einheitlichen Praxis bzw. der Rechtsgleichheit dienende) Dienstanleitung zu qualifizieren und haben gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung. Auch darauf gestützte Behördenentscheide müssen also primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Darin festgelegte Mietzinslimiten haben nur den Charakter von Interventionsgrenzen.

Es ist daher nicht möglich, Mietzinskosten, welche über den Richtlinien liegen, lediglich mit dem Verweis auf die entsprechenden Richtlinien abzulehnen oder nur die in internen Richtlinien vorgegebenen Mietzinshöhen zu berücksichtigen.

Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind, so hat sie die betroffene Person mittels Auflage dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen.

Sonderregelungen Asyl

Asyl- und schutzuchende Personen und vorläufig Aufgenommene werden in einfachen und zweckmässig eingerichteten Wohnungen untergebracht. Die Mietzinse werden den Sozialdiensten mit der Wohnkostenpauschale von Fr. 350.00 / Person / Monat abgegolten (seit 1. Januar 2022).