Mietzinsschulden

Erläuterungen

Grundsätzlich werden durch die Sozialhilfe keine Schulden bezahlt. Dies gilt auch für Mietzinsschulden.

Dies kann im Zusammenhang mit Mietzinsschulden der Fall sein: bewohnt eine Sozialhilfe beziehende Person eine günstige Wohnung und droht ihr, diese zu verlieren, weil sie Ausstände bei den Mietzinszahlungen hat, so kann die Sozialbehörde diese übernehmen, um eine drohende Obdachlosigkeit (und eine damit verbundene kostspielige Notunterbringung) zu verhindern.

Ist die Wohngelegenheit jedoch nicht geeignet, beispielsweise wegen eines überhöhten Mietzinses, so besteht kein Grund, den Erhalt der Wohngelegenheit zu sichern und damit ist auch die Übernahme von Mietzinsschulden nicht angezeigt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vermieter die Mietzinsausstände gestundet hat. Auch in diesem Fall besteht kein aktuelles Interesse an einer Schuldübernahme.

Der Entscheid zur Übernahme von Mietzinsausständen liegt im Ermessen der Sozialhilfebehörde. Es besteht keine Verpflichtung zur Übernahme von Schulden, und Mietzinsausstände sollen nur ausnahmsweise übernommen werden.

Sonderregelungen Asyl

Keine.