Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Aufteilung der Kosten in einem Familienhaushalt

Unter Familienhaushalt wird hier ein Haushalt verstanden, in dem alle Personen zur gleichen Unterstützungs- und Berechnungseinheit gehören. Dies betrifft Einzelpersonen, Ehepaare ohne oder mit minderjährigen Kindern, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sowie Personen in eingetragenen Partnerschaften ohne oder mit minderjährigen Kindern.

Die Wohnkosten werden in diesen Fällen dem ganzen Fall belastet bzw. zu gleichen Anteilen auf alle unterstützten Personen verteilt.

Dies ist insbesondere dann wesentlich, wenn ein Teil der unterstützten Personen einem anderen Kostenträger in Rechnung gestellt werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in einer Familie einzelne Personen noch über die Asylsozialhilfe abgerechnet werden, andere aber nicht (Splittingfälle).

Ebenso kann es von Bedeutung sein, wenn minderjährige Kinder bereits über eigenes Einkommen verfügen und ihre Lebenskosten damit anteilmässig selber übernehmen können. In diesen Fällen ist wie unter Ziffer 2 erwähnt vorzugehen.

Bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, in denen nicht alle Personen unterstützt werden, wird nur der auf die unterstützte/n Person/en anfallende Mietanteil berücksichtigt. Ist dieser der Haushaltsgrösse nicht angemessen, ist zu prüfen, ob die Betroffenen mittels Auflage aufgefordert werden sollen, eine günstigere Mietgelegenheit zu suchen. Dabei hat die Sozialbehörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzugehen. Bevor ein Umzug gefordert wird, muss beispielsweise auch geprüft werden, ob dadurch tatsächlich die Wohnkosten minimiert werden können. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der massgebliche Wohnkostenanteil zwar über dem für die Haushaltgrösse angemessenen Anteil pro Person, aber unter dem für die Unterstützungseinheit geltenden angemessenen Mietzins liegt, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die ganze familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft in eine günstigere Wohnung umziehen wird. Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist sodann zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse.

Bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, werden die anteilmässigen Wohnkosten nur dann angerechnet, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann (vgl. SKOS-Richtlinien C.4.2, siehe auch Ausführungen zu jungen Erwachsenen im Kapitel "Allgemeines zu Wohn- und Nebenkosten).

2. Aufteilung der Kosten in einem Haushalt mit verschiedenen Unterstützungseinheiten

Auch bei Haushalten mit verschiedenen Unterstützungseinheiten werden die Kosten grundsätzlich anteilmässig auf alle Haushaltmitglieder aufgeteilt. Bei der Bemessung der Unterstützung wird entsprechend nur der Anteil am Mietzins berücksichtigt, der für die unterstützten Personen anfällt.

Folgende Unterscheidungen der Haushaltformen sind zusätzlich notwendig:

  1. Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften, in welchen alle Personen im Haushalt unterstützt werden. Beispiele: Eltern und ihre volljährigen Kinder, Eltern und ihr volljähriges Kind mit eigenem Kind, Konkubinatspaare, Geschwister, Wohngemeinschaften, die die wesentlichen Haushaltsfunktionen teilen: Die Wohnkosten werden anteilmässig auf die verschiedenen Personen und entsprechend auf die verschiedenen Unterstützungseinheiten verteilt.
  2. Nur ein Teil der Personen im Haushalt wird unterstützt, die nicht unterstützten Personen sind aber unterstützungspflichtig (z. B. stabile Konkubinate, volljährige Kinder in Ausbildung im Haushalt der Eltern, bei denen ausnahmsweise die anteilmässigen Wohnkosten berücksichtigt werden): Die Kosten werden anteilmässig auf die verschiedenen Personen verteilt. Der Anteil, der für die nicht unterstützten Personen anfällt, ist bei der Berechnung ihres (erweiterten) Bedarfs mit zu berücksichtigen.
  3. Nur ein Teil der Personen im Haushalt wird unterstützt (z.B. Zweck-Wohngemeinschaften): Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist in Bezug auf die Wohnkosten zu berücksichtigen, dass Zweck-Wohngemeinschaften einen grösseren Wohnraumbedarf haben als Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse.
  4. Liegt ein schriftlicher oder mündlicher Untermietvertrag vor, ist grundsätzlich der im Untermietvertrag festgehaltene bzw. mündlich vereinbarte Mietzins ins Unterstützungsbudget einzubeziehen. Der Grundmietvertrag muss vorgelegt werden. Ist der Mietzins unangemessen (im Sinne von um Einiges höher als es der aufgrund der Haushaltgrösse und der Zimmergrösse anteilmässige Betrag wäre), so ist die betroffene Person aufzufordern, eine Anpassung des Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen. Stimmen die Mitbewohner/innen einer neuen Regelung nicht zu und ist der Mietzins als überhöht zu betrachten, ist die unterstützte Person mittels Auflage aufzufordern, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen oder den Mietzins als missbräuchlich anzufechten. Letzteres kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies zielführend ist und begründete Aussichten bestehen, dass in einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren der Mietzins reduziert würde (vgl. Art. 270 ff. OR). Ist der vereinbarte Mietzins hingegen nicht überhöht oder rechtfertigt es sich aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person nicht, einen Auszug zu verlangen, ist der vereinbarte Mietzins zu akzeptieren und entsprechend im Unterstützungsbudget vollumfänglich zu berücksichtigen.

    Besteht zwischen den Bewohner/-innen keine Vereinbarung über die Aufteilung des Mietzinses, wird aber eine finanzielle Beteiligung der betroffenen Person an den Mietkosten von den Mitbewohner/-innen verlangt, sind die Wohnkosten anteilmässig auf die Bewohner/-innen zu verteilen, wobei auch die Zimmergrösse oder die Mitbenutzung gemeinsamer Räume berücksichtigt werden sollen. Der so ermittelte auf die unterstützte Person anfallende Betrag ist bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen. Es ist empfehlenswert, die Parteien dahingehend zu beraten, dass sie das Untermietverhältnis schriftlich regeln.
    Wenn ein Untermietverhältnis im Wohneigentum vereinbart wird, gelten die gleichen Regelungen. Allerdings kann dabei nicht auf die hypothekarische Belastung des Wohneigentums der Eigentümerschaft abgestellt werden. Liegt ein schriftlicher oder mündlicher Untermietvertrag vor, ist grundsätzlich der im Untermietvertrag festgehaltene bzw. mündlich vereinbarte Mietzins ins Unterstützungsbudget einzubeziehen.

3. Aufteilung der Mietzinskosten bei Kindern

Kinder werden bei der Aufteilung der Mietzinskosten sowie bei weiteren fallbezogenen Leistungen gleich behandelt wie Erwachsene.

4. Unterstützungseinheiten mit mehreren Mietzinsverpflichtungen

Grundsätzlich wird bei Unterstützungseinheiten nur ein Mietzins im Budget berücksichtigt. So besteht z.B. kein Anspruch darauf, dass der Mietzins für eine Ferienwohnung über die Sozialhilfe finanziert wird. Hingegen kann aus beruflichen Gründen oder wegen des Absolvierens einer Ausbildung das auswärtige Wohnen nötig sein. Dies ist regelmässig bei echten Wochenaufenthaltern der Fall, also z.B. dann, wenn die tägliche Rückkehr in die Familienwohnung wegen der grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeits- bzw. Ausbildungsort nicht zumutbar ist.

Sonderregelungen Asyl

Wenn Personen in der gleichen Unterstützungseinheit verschiedene ausländerrechtliche Bewilligungen haben (Asylsuchende, Flüchtlinge), müssen die Sozialhilfeleistungen über verschiedene Kostenträger abgerechnet werden (Splittingfälle).